§ 202 NBG - Vor- und Ausbildung, Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. Die Vor- und Ausbildung ist nach diesen Lehrämtern zu gliedern. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.
(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Satz 2 und 3 abweichen.