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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IHK-JAB-RdErl

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Aufgrund des § 4 Nds. AG IHKG vom 9.5.2012 (Nds. GVBl. S. 98) wird bestimmt:

2.1 Der Jahresabschluss einer Industrie- und Handelskammer ist jährlich durch eine prüfungsberechtigte Stelle zu prüfen. Die zur Jahresabschlussprüfung bestimmte Stelle ist spätestens alle zehn Jahre zu wechseln.

2.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bestimmen sich in sinngemäßer Anwendung des § 317 HGB und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gemäß dem Finanzstatut (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG), insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO sowie die übrige Anwendung des § 105 Abs. 1 Satz 1 LHO, beachtet wurden. In entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG ist ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt sinngemäß IDW PS 720 in der geltenden Fassung.

2.3 Hinsichtlich der Vorlagepflicht und des Auskunftsrechts, des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks gelten sinngemäß die §§ 320, 321 und 322 HGB. Die Berichterstattung erfolgt unter sinngemäßer Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen gemäß IDW PS 450 in geltender Fassung.

2.4 Prüfungsberechtigte Stellen i. S. des § 4 Satz 2 Nds. AG IHKG sind die Abschlussprüfer i. S. des § 319 HGB und die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e. V.

2.5 Die Industrie- und Handelskammern übersenden der Aufsichtsbehörde jeweils zeitnah eine Ausfertigung des Prüfungsberichts. Die Aufsicht ist berechtigt, an der Schlussbesprechung der Abschlussprüfer mit den Industrie- und Handelskammern teilzunehmen.

2.6 Dieser RdErl. ist auf die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)