IHK-JAB-RdErl,NI - IHK-Jahresabschluss-Runderlass

Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

RdErl. d. MW v. 19.10.2021 - 21-01558/1073 -

Vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)

- VORIS 70100 -

Abschnitt 1 IHK-JAB-RdErl

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Es ist eine zentrale Aufgabe der Jahresabschlussprüfung, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern abzusichern. Die externe Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern dient auch dem Ziel, den Organen der Kammern eine fachlich fundierte Bewertung über die Aussagekraft des Jahresabschlusses und des Lageberichts und weiterer Unterlagen zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage ihrer Kammer bereitzustellen. Zugleich weist der Prüfungsbericht auf wesentliche Risiken oder Fehlentwicklungen hin; er beinhaltet damit eine gewichtige Grundlage für die Leitentscheidungen der Gremien und für die weitere Kammerarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 2 IHK-JAB-RdErl

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Aufgrund des § 4 Nds. AG IHKG vom 9.5.2012 (Nds. GVBl. S. 98) wird bestimmt:

2.1 Der Jahresabschluss einer Industrie- und Handelskammer ist jährlich durch eine prüfungsberechtigte Stelle zu prüfen. Die zur Jahresabschlussprüfung bestimmte Stelle ist spätestens alle zehn Jahre zu wechseln.

2.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bestimmen sich in sinngemäßer Anwendung des § 317 HGB und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gemäß dem Finanzstatut (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG), insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO sowie die übrige Anwendung des § 105 Abs. 1 Satz 1 LHO, beachtet wurden. In entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG ist ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt sinngemäß IDW PS 720 in der geltenden Fassung.

2.3 Hinsichtlich der Vorlagepflicht und des Auskunftsrechts, des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks gelten sinngemäß die §§ 320, 321 und 322 HGB. Die Berichterstattung erfolgt unter sinngemäßer Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen gemäß IDW PS 450 in geltender Fassung.

2.4 Prüfungsberechtigte Stellen i. S. des § 4 Satz 2 Nds. AG IHKG sind die Abschlussprüfer i. S. des § 319 HGB und die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e. V.

2.5 Die Industrie- und Handelskammern übersenden der Aufsichtsbehörde jeweils zeitnah eine Ausfertigung des Prüfungsberichts. Die Aufsicht ist berechtigt, an der Schlussbesprechung der Abschlussprüfer mit den Industrie- und Handelskammern teilzunehmen.

2.6 Dieser RdErl. ist auf die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 3 IHK-JAB-RdErl

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Handwerkskammern, der Architektenkammer Niedersachsen und der Ingenieurkammer Niedersachsen wird empfohlen, diesen RdErl. entsprechend anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 4 IHK-JAB-RdErl

Bibliographie

Titel
Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
IHK-JAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. vom 19. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1620)

An die
Industrie- und Handelskammern

Nachrichtlich:

An
den Niedersächsischen Landesrechnungshof
die Handwerkskammern
die Architektenkammer Niedersachsen
die Ingenieurkammer Niedersachsen