Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.01.2014, Az.: 11 U 66/13

Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Bewilligung einer Baulast

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.01.2014
Aktenzeichen
11 U 66/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:0110.11U66.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 02.07.2013 - AZ: 1 O 509/13

Fundstelle

  • BauR 2014, 1050

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gibt nur in besonderen Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung einer Baulast.

In dem Rechtsstreit
W .... H..., ....., ...O...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M ......... & Partner, ......., .....O......
Geschäftszeichen: .....
gegen
1. Dr. M .... B ...., ........, ....O ....,
2. Dr. B .... L ...., ......, ....B....,
3. J .... B ..... jun., ....., ......L.....,
Kläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2, 3:
Rechtsanwalt R ...... M ...., ....., ....O ....,
Geschäftszeichen: .....
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den ............................, den ....................................und die ........................ auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2013
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Bestellung einer Baulast zugunsten eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der ................... und ...... in ................... Beide Grundstücke befanden sich früher im ungeteilten Eigentum einer Frau K .... und einer Frau S ..... Diese verkauften im Jahr 1955 einen hinteren Grundstücksteil an die Großeltern des Beklagten, die Eheleute F .... und M .... H .... . Zu Lasten dieses erworbenen und heute im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks wurde gemäß Bewilligung vom 28.06.1955 an dem nordwestlichen Teilstück auf einer Breite von 2,50 m in einer Länge von 4 m ein Überwegungsrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des vorderen klägerischen Grundstücks in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Der vordere und im Eigentum der damaligen Verkäuferin stehende Teil des Grundstücks wurde dann erneut geteilt. Es entstanden, von der ..................aus gesehen, die einzelnen bebauten Flurstücke ......., .........und ............... Auch das von den Großeltern des Beklagten erworbene Flurstück wurde in die Flurstücke .......... und ...........geteilt und entsprechend bebaut. Die Kläger dieses Rechtsstreits sind jetzt Eigentümer des Grundstücks .... und der Beklagte Eigentümer der Grundstücks ........... Auf die Liegenschaftskarte Bl. 20 d. A. wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. erwarben das Grundstück im Herbst 2009 von der Voreigentümerin, die aus Altersgründen ihr Grundstück verlassen und veräußern wollte. Zur besseren Veräußerbarkeit bestellten die Voreigentümer des Beklagten, seine Eltern, mit Bestellungsurkunde vom 06.10.2009 auf Bitten der Voreigentümerin zugunsten des jetzigen Grundstücks der Kläger (Flurstück .............) für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks, ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht (insbesondere für Strom, Gas, Wasser und Telekomunikation) und bewilligten die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Die Auflassung des Grundstücks an die Klägerinnen zu 1. und 2. erfolgte dann am 27.10.2009.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. und der Kläger zu 3. der inzwischen Miteigentümer des Grundstücks geworden ist., beabsichtigen, auf ihrem Grundstück das vorhandene Gebäude abzureißen und ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten, davon vier altengerechte Wohnungen, zu errichten. Dieses geplante Bauvorhaben ist nach öffentlichem Baurecht nur genehmigungsfähig, soweit eine Baulast für Fahr- und Leitungsrechte zur öffentlich-rechtlichen Erschließung des Grundstücks vorliegt. Das folgt aus einer Bauvoranfrage an die Stadt Oldenburg (siehe Anlage K 5). Der Beklagte verweigert die Bestellung der Baulast.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zu Lasten seines Grundstücks ................, Flurstück ............. der Gemarkung O........... und zugunsten des Grundstücks der Kläger ...................., Flurstück ............ der Gemarkung O.........., eine Baulast als G-, FA - und Leitungsrecht in dem im anliegenden Lageplan gelb markierten Bereich und zwar von der .......................aus auf einer Länge von 20 m und in einer Breite von 2,50 m sowie im weiteren Verlauf auf eine Länge von 15 m nach hinten verjüngend durch Erklärung gegenüber der Stadt Oldenburg zu bestellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 02.07.2013 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.07.2013 der Klage stattgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der verlangten Baulasterklärung folge als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe einen Vorrang der Kläger. Auf die weitere Begründung im Urteil wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Da 1955 ein Wegerecht und erst 2009 ein Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit bewilligt worden sei, begründeten diese Grunddienstbarkeiten kein einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis. Jedes Schuldverhältnis sei getrennt zu prüfen und daraus folge keine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast. Aber auch bei der Annahme eines einzigen durch beide Grunddienstbarkeiten begründeten Schuldverhältnisses folge daraus nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung einer Baulast. Diese sei nämlich nicht zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks. Die Kläger könnten das Grundstück auch ohne Baulast mit einem Zweifamilienhaus bebauen. Den Klägerinnen zu 1. und 2. hätte die Erforderlichkeit einer Baulast bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahr 2009 bekannt sein müssen. Sofern sie sich nun darauf beriefen, stelle dies ein unredliches Verhalten der Kläger dar. Außerdem läge eine erhebliche Änderung der bei der Bestellung der Dienstbarkeit vorgesehenen Nutzung vor. Die Umgebung in den Nachbarstraßen sei nicht geprägt durch Mehrfamilienhäuser. Außerdem liege eine unvorhersehbare, willkürliche Benutzungsänderung vor. Bei Bestellung des Wegerechts sei nicht schon vorhersehbar gewesen, dass ein Mehrfamilienhaus errichtet werden solle. Schließlich sei die Nutzungsänderung für den Beklagten auch nicht zumutbar, da die Wohnqualität in seinem Wohnhaus wesentlich beeinträchtigt wäre.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 2009 sei einzig zu dem Zweck bestellt worden, dass das Grundstück der Kläger baulich nutzbar zu machen, und um die bestehende bauliche Nutzung zu erweitern. Die Kläger hätten von Anfang an beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zu errichten. Die Notwendigkeit einer Baulast sei ihnen aber erst aufgrund des Schreibens der Stadt Oldenburg vom 07.11.2012 bekannt geworden. Es komme auch nicht zu einer Änderung der Nutzung, denn auch das geplante Bauvorhaben diene ausschließlich Wohnzwecken. Die vom Beklagten vorgetragenen Beeinträchtigungen seines Grundstücks seien nicht substantiiert.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung einer Baulast als Fahr- und Leitungsrecht zugunsten ihres Grundstücks. Ein solcher Anspruch aus einem durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit des klägerischen Grundstücks begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB besteht nur in besonderen Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor

Ein entsprechender Anspruch ist nur dann gegeben, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Vorrang der Interessen des die Baulast begehrenden Teiles, hier der Kläger, ergibt (BGH, NJW 1992, 2885, 2886 [BGH 03.07.1992 - V ZR 218/91]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zwecke bestellt wurde,

  1. a)

    das Grundstück baulich zu nutzen,

  2. b)

    dass die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist,

  3. c)

    dass eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt,

  4. d)

    ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und

  5. e)

    ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.

Ob es sich hinsichtlich der im Jahr 1955 und im Jahr 2009 bestellten Grunddienstbarkeiten um ein einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis handelt, kann dabei dahinstehen. Denn in beiden Fällen liegen die bereits benannten Voraussetzungen für den begehrten Anspruch nicht vor.

a) Bestellung der Grunddienstbarkeit zum Zwecke der baulichen Nutzung

Die Grunddienstbarkeit muss zu dem Zweck bestellt worden sein, dass den Klägern gehörende Flurstück baulich zu nutzen. Dies kann schon nicht festgestellt werden. Das ursprüngliche Wegerecht aus dem Jahr 1955 wurde zwar bestellt, um eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus ist auch entsprechend erfolgt. Die weitere Grunddienstbarkeit, das Leitungsrecht aus dem Jahr 2009, wurde jedoch schon nicht mehr zum Zwecke der baulichen Nutzung bestellt. Etwas anderes haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat insoweit behauptet, die Grunddienstbarkeit sei nicht zum Zwecke der baulichen Nutzung bestellt worden. Denn das fragliche Grundstück sei bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen und habe nicht erst erschlossen werden müssen. Die Voreigentümerin habe lediglich auf Hinweis ihres Maklers eine weitere Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen erlangen wollen, um das Grundstück besser verkaufen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägerinnen zu 1) und 2) haben insoweit in Übereistimmung mit dem Vortrag des Beklagten angegeben, der Voreigentümerin bewusst nicht gesagt zu haben, was sie mit dem Haus vorhatten. Sie hätten zwar von Anfang an eine Neubebauung vorgesehen, wollten dies aber der alten Dame, die viele Jahre in dem Haus gelebt habe, nicht sagen. Abzustellen ist aber auf die Kenntnis der Voreigentümerin. Wenn diese von den Bauplänen der potentiellen Käufer nichts gewusst hat, fehlt es bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit 2009 schon an dem Erfordernis einer Bestellung zum Zwecke der (weiteren) baulichen Nutzung.

Aus der ursprünglichen Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1955 können die Kläger indes keine Rechte zur Bewilligung einer Baulast herleiten. In den vom Bundesgerichtshof bisher zu entscheidenden Fällen kam es auf eine besonders vorgesehene Art der baulichen Nutzung nicht an ( vgl. BGH vom 03.02.1989, NJW 1989, 1607 [BGH 03.02.1989 - V ZR 224/87]; BGH vom 06.10.1989, WM 1990, 320 [BGH 06.10.1989 - V ZR 127/88]; BGH vom 26.10.1990, WM 1991, 239 und vom 03.07.1992, NJW 1992, 2885). Gleichwohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung und einer Entscheidung im Rahmen des § 242 BGB, der einen Anspruch nur in Ausnahmefällen zulässt, zu differenzieren, welche Art der Bebauung die Vertragsparteien, d.h. die Parteien der Bestellung der Grunddienstbarkeit, vor Augen hatten. Das Wegerecht aus dem Jahr 1955 mag zwar zum Zwecke der baulichen Nutzung bestellt worden sein. Entsprechend wurde das Grundstück auch mit einem Einfamilienhaus bebaut. Eine spätere bauliche Nutzung des Grundstücks für die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus (statt eines Einfamilien- oder Zweifamilienhauses) war jedoch weder 1955 noch 2009 für die Rechtsvorgänger des Beklagten erkennbar. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben auch nichts anders vorgetragen. Allein aus der Tatsache, dass im Laufe der letzten Jahrzehnte unmittelbar angrenzend an die Grundstücke der Parteien eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern stattgefunden hat, kann nicht auf den entsprechenden Willen und die Zustimmung der Rechtsvorgänger des Beklagten auf Bewilligung eines Wege- und Leitungsrechts zum Zwecke der Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus, geschlossen werden. Eine Wohnraumverknappung in der Stadt, die ein vermehrtes Bedürfnis nach der Entstehung von Mehrfamilienhäusern entstehen lässt, dürfte als Motiv für die Rechtsvorgänger nicht ausschlaggebend gewesen sein.

Im Übrigen fehlt es aber auch an den weiteren für einen Anspruch aus § 242 BGB erforderlichen Voraussetzungen.

b) Weitere Voraussetzung für einen Anspruch aus § 242 BGB ist nämlich, dass die Übernahme der begehrten Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks der Kläger ist. Auch daran fehlt es hier. Denn eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus ist unstreitig auch ohne Bestellung einer Baulast möglich. Lediglich der Bau eines Mehrfamilienhauses erfordert die Bestellung einer Baulast.

c) Schließlich bestand für die Voreigentümer bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten auch ausreichend Anlass, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen. Nur wenn kein Anlass bestand, eine Baulast zu bestellen, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Grunddienstbarkeiten vor Einführung des Rechtsinstituts der Baulast (in Niedersachsen 1973) bestellt worden waren, könnte eine solcher Anspruch gegeben sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Anlässlich der Bestellung der Grunddienstbarkeit 2009 hätte durchaus Anlass bestanden zugleich eine Baulast zu bestellen. Das Rechtsinstitut der Baulast war bekannt und auch das Bedürfnis von Käufern und Bauherren Grundstücke möglichst mit Mehrfamilienhäusern zu bebauen. Gleichwohl ist eine Baulast nicht bestellt worden. Bei entsprechenden Überlegungen und Planungen hätte ausreichend Anlass bestanden auch eine Baulast einzutragen. Die Rechtsvorgänger des Beklagten durften daher zu Recht davon ausgehen, dass für die Erforderlichkeit einer Baulast kein Bedürfnis besteht und haben deshalb auch nur der Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugestimmt haben. Diese jetzt im Nachhinein dergestalt zu erweitern, dass der Rechtsnachfolger, der Beklagte, der Eintragung einer Baulast zustimmen muss, erscheint nicht interessengerecht und würde einseitig zu Lasten des Beklagten gehen.

d) Schließlich erscheint die Bewilligung einer Baulast dem Beklagten im Rahmen einer Interessenabwägung auch nicht zumutbar. Zwar ist die unmittelbare Umgebung um das Haus des Beklagten durch eine Mehrfamilienhausbebauung geprägt. Auch soll das Grundstück bei der Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus weiterhin für Wohnzwecke genutzt werden. Gleichwohl ist die Beeinträchtigung des Beklagten durch die Errichtung eines Mehrfamilienhauses nicht unerheblich. Das geplante Mehrfamilienhaus steht im Süden des Grundstücks des Beklagten, so dass von dem geplanten Haus eine erhebliche Beschattung ausgehen dürfte. Zwar ist grundsätzlich eine Zweifamilienhausbebauung auch ohne Bewilligung einer Baulast möglich und ein solches zulässiges Haus wäre nach dem Vortrag der Kläger nur einen Meter niedriger als das geplante Mehrfamilienhaus. Bei der Beschattung eines relativ kleinen Grundstücks kann ein um einen Meter höheres Haus jedoch bereits eine erheblich nachteilige Rolle spielen. Zugleich ist bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr Unruhe zu rechnen, als bei einem Zweifamilienhaus. Dies stellt im Vergleich zu den eher wirtschaftlichen Einschränkungen der Kläger bei der Ausnutzung des Grundstücks im Rahmen einer Interessenabwägung eine unzumutbare Mehrbelastung für den Beklagten dar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision erfordern würden, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.