§ 16 NWoFG - Verfahren und Förderentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsstelle zu stellen. 2Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.
(2) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.