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§ 16 NWoFG - Verfahren und Förderentscheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsstelle zu stellen. 2Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.

(2) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.