Landgericht Aurich
Urt. v. 06.06.2014, Az.: 2 O 330/11

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
06.06.2014
Aktenzeichen
2 O 330/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 172.671,21 € sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.044,96 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Drittel, alle Beklagten als Gesamtschuldner ein weiteres Drittel und die Beklagte zu 3) als alleinige Schuldnerin das übrige Drittel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3) ein Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst bzw. kommt die Kostenregelung des Teilvergleichs zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) vom 14.03.2013 zur Anwendung.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwerte:

bis zum 12.07.2011:

321.451,43 €

vom 12.07.2011 bis 17.06.2013:

323.008,45 €

ab dem 17.06.2013:

172.671,21 €

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MS „M. T.“ Schiffahrts GmbH & Co KG, an der er sich über eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung mit einer Einlage von 250.000,- € beteiligt hatte.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind Gründungskommanditisten der genannten Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) hatte zudem den als Anlage K 4 zur Akte gereichten Verkaufsprospekt herausgegeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 3) war in den Vertrieb der Beteiligung eingebunden. Sie hatte eigenen Angaben zufolge eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Ferner hatte sie dem Zeugen R., der für die Beklagte zu 3) als freier Handelsvertreter tätig war, die notwendigen Unterlagen zur Vermittlung der Kapitalanlage zur Verfügung gestellt. Die Beratung des Klägers erfolgte sodann durch den Zeugen R.. Dieser hatte dem Kläger bereits seit 2004 verschiedene Kapitalanlageprodukte vermittelt. In Bezug auf die streitige Kapitalanlage fanden am 21.04., am 09.05. und am 29.05.2008 Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. statt, deren Abläufe und Inhalte im Einzelnen streitig sind. Im Termin vom 29.05.2008 unterzeichnete der Kläger schließlich die als Anlage K 1 vorgelegte Beitrittserklärung. Zuvor hatte er auf dem Postwege den Beteiligungsprospekt erhalten. Auf seine Einlage zahlte der Kläger 50.000,- € aus eigenen Mitteln. Die weiteren 200.000,- € finanzierte er über zwei Fremdwährungsdarlehen des Bankhauses W., die ihm ebenfalls durch den Zeugen R. vermittelt wurden. Es handelte sich einerseits um ein Darlehen in Schweizer Franken i.H.v. 160.820,- CHF und andererseits um ein Darlehen in US-Dollar i.H.v. 157.980 $. Diese Darlehen sind inzwischen von dem Kläger zurückgeführt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Beratungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 3) in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage zustande gekommen sei. Der Zeuge R. sei immer im Namen der Beklagten zu 3) aufgetreten und habe auch deren Vordrucke verwendet. Überdies habe er - der Kläger - auch zwischen den Beratungsterminen direkt mit Herrn K., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3), wegen der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung telefoniert. Der Kläger rügt wesentliche Fehler des Prospektes, der auch Gegenstand der Beratung durch den Zeugen R. im Termin vom 29.05.2008 gewesen sei. Die im Prospekt enthaltene Prognose, wonach im Anschluss an die bereits vertraglich vereinbarte zweijährige Erstvercharterung des Schiffes eine konstante Charterrate von 15.250,- US-$/Tag über einen Zeitraum von 15 Jahren erzielt werden könne, sei viel zu optimistisch gewesen. Bereits Anfang 2008 sei ein deutlicher Abschwung auf dem Chartermarkt erkennbar gewesen. Ferner sei in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen worden, dass mit Herrn B. ein Gründungskommanditist an der Schiffsgesellschaft beteiligt gewesen sei, der zugleich maßgeblich an der GB S. & C. GmbH & Co. KG beteiligt gewesen sei. Hierbei handele es sich um diejenige Gesellschaft, welche das Schiff die ersten beiden Jahre gechartert hatte. Der Kläger rügt weiter, dass die Beteiligungsgesellschaft im ungewöhnlich hohen Maße neben dem von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapital durch die ABC N. Bank fremdfinanziert worden wäre. Vor diesem Hintergrund hätte auch der Name des Kreditinstituts in dem Prospekt genannt werden müssen, von dessen Wohlwollen die Gesellschaft nach Zusammenbruch des Chartermarktes nunmehr abhänge. Auf die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sei nur unzureichend hingewiesen worden.

Der Kläger rügt ferner, dass auch der Zeuge R. nur unzureichend über die Risiken der Anlage informiert hätte. Dabei habe er seine Beratung nur teilweise an dem Inhalt des Prospektes ausgerichtet. Auf die zahlreichen mit einer Schiffsbeteiligung verbundenen Risiken habe der Zeuge nicht gesondert hingewiesen. Auch hätten weder die Beklagte zu 3) noch der Zeuge R. die Gewinnprognose auf Plausibilität überprüft. Auch sie hätten nicht über die personellen Verflechtungen des Herrn B. in der Beteiligungsgesellschaft einerseits und dem Erstcharterer andererseits hingewiesen. Fehlerhaft habe der Zeuge R. eine Finanzierung der Beteiligung mit Fremdwährungsdarlehen vorgeschlagen. Auf die hiermit verbundenen Risiken habe er nicht hingewiesen. Richtigerweise hätte der Zeuge R. von einer derartigen Finanzierungsform abraten müssen. Das Risiko der Beteiligung, bei der bereits die Gesellschaft im erheblichen Maße eine Bankfinanzierung in Anspruch genommen habe, sei mit der zusätzlichen Finanzierung der Beteiligung potenziert worden. Auch habe der Zeuge R. nicht auf die Höhe der von ihm vereinnahmten Provisionen hingewiesen. Der Kläger behauptet, dass er bei zutreffender Aufklärung durch die Beklagte zu 3) bzw. durch den Zeugen R. die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

Mit seiner Klage hatte der Kläger zunächst die Rückabwicklung der Beteiligung gegenüber allen Beklagten und den Ersatz der ihm hieraus folgenden Schäden begehrt. Die Klage hatte er dabei zu einem Zeitpunkt erhoben, als die Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt waren. Vor diesem Hintergrund hatte er zunächst von den Beklagten die Zahlung eines Betrages i.H.v. 279.854,33 € gefordert. Wegen der noch offenen Darlehensvaluta hatte er Freistellung begehrt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Nach vollständiger Rückführung der Darlehen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2011 von den Beklagten die Zahlung eines Betrages i.H.v. 323.008,45 € begehrt und den Freistellungsantrag für erledigt erklärt. Sodann haben sich der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen eines Teilvergleiches, den die Kammer mit Beschluss vom 14.03.2013 festgestellt hat, dahingehend geeinigt, dass die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger 163.000,- € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung bezahlen, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche dieser Parteien erledigt sein sollten.

Nach diesem Vergleichsschluss richtet sich die Klage nur noch gegen die Beklagte zu 3). Dieser gegenüber bemisst der Kläger seinen Schaden auf noch 172.671,21 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus denjenigen 50.000,- €, die der Kläger aus eigenen Mitteln aufgewandt hatte, sowie aus Aufwendungen für das Darlehen in Schweizer Franken i.H.v. insgesamt 154.177,03 € und Aufwendungen für das Darlehen in US-Dolar i.H.v. insgesamt 131.494,18 €, abzüglich der durch den Teilvergleich erzielten 163.000,- €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn 172.671,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.10.2010 zu zahlen und ihm die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.159,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2010 zu erstatten.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Vertragsbeziehung zu dem Kläger. Dieser sei von dem Zeugen R. beraten worden, der für sie als freier Handelsvertreter und für den Kläger bereits seit langem vermögensberatend tätig gewesen sei. Der Zeuge R. sei nicht bevollmächtigt gewesen, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen. Die Beklagte zu 3) behauptet, dass der Kläger im Übrigen von dem Zeugen R. vollständig und fehlerfrei in Bezug auf die Risiken der streitgegenständlichen Anlage beraten worden sei. Hierbei sei sowohl von dem Zeugen R. als auch von ihrem Mitarbeiter, Herrn K., auf die personelle Verflechtung des Herrn B. zwischen Charter- und Beteiligungsgesellschaft hingewiesen worden. Zu beachten sei, dass der Kläger sehr vermögend sei und in der Vergangenheit bereits zahlreiche Fondsbeteiligungen gezeichnet und diese in einem Fall auch mithilfe von Fremdwährungsdarlehen finanziert habe. Auf diesen Kenntnisstand des Klägers habe der Zeuge R. bei seiner Beratung aufbauen können. Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass den Kläger eine Mitschuld am Schadensumfang treffe. Dieser habe die Darlehen vorzeitig bei einem zu schlechten Wechselkursverhältnis zurückgeführt und dadurch den Aufwand für diese Darlehen unnötig vergrößert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die noch gegen die Beklagte zu 3) rechtshängige Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet. Lediglich in Bezug auf die geltend gemachten Nebenforderungen war sie teilweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger hat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 3) auf Zahlung seines restlichen Schadens i.H.v. 172.671,21 €, der ihm aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage verblieben ist, nachdem er sich mit den Beklagten zu 1) und 2) insoweit bereits auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 163.000,- € gegen Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Teilvergleich vom 14.03.2013 geeinigt hatte.

Vorliegend war zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ein Auskunftsvertrag betreffend das Anlageobjekt MS „M. T.“ Schiffahrts GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung von Anlagevermittlern (BGH, Urt. v. 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93 (= BGHZ 74, 103ff); Urt. v. 11.01.2007, Az. III ZR 193/05 (= NJW 2007, 1362ff); jw. zit. aus juris) zustande gekommen. Hiernach ist ein derartiger Auskunftsvertrag immer dann anzunehmen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (BGH, Urt. v. 06.07.1993, a.a.O., RN 21). Der Vertrag kommt in diesen Fällen bereits zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er besondere Kenntnisse des Vermittlers in Bezug auf eine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler hierauf mit seiner Tätigkeit beginnt (BGH, Urt. v. 11.01.2007, a.a.O., RN 10). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) zustande gekommen ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte zu 3) bereits das Tätigwerden des Zeugen R. zurechnen lassen muss. Ein Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 3) ist allein schon dadurch zustande gekommen, weil der Kläger mit Herrn K., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3), telefoniert hatte und dieser hierbei die streitgegenständliche Beteiligung ebenfalls bewarb. Dies folgt zunächst aus den Angaben des persönlich angehörten Klägers. Hiernach habe er sich auf Anraten des Zeugen R. an Herrn K. gewandt, bei dem es sich um den Schiffsexperten bei der Beklagten zu 3) gehandelt haben solle. Dieser habe die technischen Vorzüge des Schiffes dargestellt, insbesondere, dass es sehr gut gebaut sei, Kühleinrichtungen habe und dass es nur verhältnismäßig wenig Schiffe dieser Art auf den Weltmeeren gebe. Herr K. habe es als vernünftig gewertet, sich an diesem Schiff zu beteiligen. Gestützt werden diese Angaben durch den Zeugen R.. Dieser bekundete, dass der Kläger seines Wissens mehrfach mit Herrn K. telefoniert habe. Was hierbei konkret besprochen worden sei, könne er nicht sagen. Auffällig sei allerdings gewesen, dass der Kläger den Verkaufsprospekt im Vorfeld des Beratungstermins bereits intensiv durchgearbeitet habe. Dieser sei mit vielen Unterstreichungen und Anmerkungen versehen gewesen. Dies sei ungewöhnlich gewesen, da der Kläger bei früheren Anlageentscheidungen den Prospekt im unbenutzten Zustand zurückgegeben habe. Er könne nur mutmaßen, dass diese Durcharbeit auf Informationen beruhten, die der Kläger bereits von dem Zeugen K. erhalten habe. Letztlich hat auch die Beklagte zu 3) eine entsprechende telefonische Beratung durch Herrn K. eingeräumt, indem sie im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen R. die Behauptung aufstellte, der Zeuge K. habe den Kläger über die persönlichen Verflechtungen zwischen dem Emissionshaus und dem Erstcharterer unterrichtet. Herr K. selbst konnte nicht als Zeuge vernommen werden, nachdem die Beklagte zu 3) auf dessen Vernehmung in der vorliegenden Instanz verzichtet hatte.

Gegen ihre Verpflichtungen aus dem so zustande gekommenen Auskunftsvertrag hat die Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger verstoßen, indem sie diesen nicht auf eine tatsächlich bestehende und im Prospekt nicht ausgewiesene Verflechtung des Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft Herrn B. zu derjenigen Gesellschaft hingewiesen hatte, welche die Erstcharterung des Schiffes über einen Zeitraum von zwei Jahren übernommen hatte. Auch an dieser Gesellschaft, der Firma GB S. & C. GmbH & Co.KG war Herr B. als Kommanditist maßgeblich beteiligt. Das Verheimlichen dieser Verflechtung stellt eine schwerwiegende Irreführung der Anlageinteressenten dar. Dem Erstcharterverhältnis kommt im Rahmen der Plausibilitätsbeurteilung der in einem Prospekt enthaltenen Renditeprognose eine erhebliche Bedeutung zu. Die bei Herausgabe des Prospektes bereits vertraglich vereinbarte Erstcharter ist der einzige Wert in der Renditeprognose, dem ein tatsächlicher Marktpreis bezogen auf das konkrete Anlageobjekt zugrunde liegt. Die Angaben zur Erstcharter sind damit für den Anleger wesentlich, um die Plausibilität der gesamten Prognose einschätzen zu können. Entscheidend für die Aussagekraft dieses Wertes ist jedoch, dass es sich tatsächlich um einen frei ausgehandelten Marktpreis handelt. Soweit - wie hier - zwischen beiden Vertragsparteien eine personelle Verflechtung besteht, kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. In einer derartigen Situation muss der Anleger immer befürchten, dass andere Interessen auf die Preisgestaltung eingewirkt haben. Insoweit kommen Abweichungen in beide Richtungen in Betracht, die aber gleichermaßen die Aussagekraft des Wertes in Frage stellen. Sowohl in dem Fall, dass die Charterrate zu niedrig angesetzt wurde, um so einem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zu gewähren, als auch in dem Fall, dass die Rate bewusst zu hoch angesetzt wurde, um dem potentiellen Anleger ein besonders renditestarkes Anlageobjekt zu präsentieren, werden die zukünftigen Vertragspartner geschädigt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob derartige Manipulationen vorliegend tatsächlich vorgenommen wurden. Entscheidend ist alleine, dass der Anleger bei Kenntnis derartiger Verflechtungen die Gefahr solcher Manipulationen bei der Bewertung der Prospektangaben in Rechnung stellen muss.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Aufklärung des Klägers über die genannte Verflechtung nicht erfolgt. Soweit die Beklagte zu 3) zunächst behauptet hatte, eine derartige Aufklärung sei durch den Zeugen R. erfolgt, hat dieser eine entsprechende Aussage verneint. Dieser bekundete zwar entgegen den Behauptungen des Klägers, diesen umfassend im Hinblick auf Risiken der Anlage aufgeklärt und insbesondere auf die mit der Darlehensfinanzierung verbundenen Fremdwährungsrisiken hingewiesen zu haben. Eine personelle Verflechtung zwischen dem Erstcharterer und der Anlagegesellschaft sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Insoweit habe er darauf vertraut, dass die Beklagte zu 3) entsprechende Fragen geprüft habe, bevor sie ein derartiges Produkt empfehle. Auch die sodann von der Beklagten zu 3) behauptete Aufklärung durch Herrn K. ist aus Sicht der Kammer widerlegt. Die Kammer glaubt insoweit den Angaben des persönlich angehörten Klägers, der erklärt hat, dass Herr K. sich auf die Anpreisung der technischen Vorzüge des Schiffes beschränkt habe und irgendwelche Verflechtungen zwischen dem Erstcharterer und der Emittentin bzw. überhaupt im Umfeld der Emittentin kein Thema gewesen seien. Es handelt sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung der Beklagten zu 3), welche diese erstmals aufstellte, als der Zeuge R. einen eigenen Hinweis auf diese Problematik klar verneint hatte. Es ist auch unglaubhaft, dass Herr K. eine derartige Information an den Kläger weitergegeben haben soll, ohne dass der Zeuge R. als derjenige, der im direkten Kontakt zum Kläger stand, ebenfalls auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Es handelt sich um einen Hinweis auf einen vorhandenen Prospektfehler, der aus Sicht der Kammer zweifellos in den Beratungsunterlagen dokumentiert worden wäre, wenn hierauf hingewiesen werden sollte. Hierzu wäre es notwendig gewesen, auch den Zeugen R. auf diesen Umstand hinzuweisen, was seinen Angaben zufolge aber nicht geschehen ist.

Der fehlende Hinweis auf die persönliche Verflechtung zwischen den Gesellschaftern stellt auch einen eigenen Pflichtverstoß der Beklagten zu 3) dar. Diese hatte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 06.04.2011 vorgetragen, den Prospekt auf Plausibilität überprüft zu haben. Eine derartige Plausibilitätsprüfung beinhaltet aus Sicht der Kammer aber zumindest eine Registerabfrage betreffend der für den Erfolg des Anlagekonzeptes maßgeblichen Vertragspartner. Hierbei hätte sich ohne große Mühewaltung die maßgebliche Beteiligung des Herrn B. an der GB S. & C. GmbH & Co.KG offenbart.

Durch den unterlassenen Hinweis ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der bereits darin liegt, dass er eine seinen Anlagezielen widersprechende Kapitalanlage gezeichnet hatte. Insoweit gilt zu seinen Gunsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.04.2010, 3 U 202/09, juris RN 59; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 09.03.2011, XI ZR 191/10, juris RN 33 (= ZIP 2011, 855) m.zahlr.w.N.). Soweit ihm der Hinweis auf eine personelle Verflechtung der Beteiligungsgesellschaft zum Erstcharterer offenbart worden wäre, hätte er - wie dargestellt - die Manipulation der Erstcharter in Rechnung stellen und damit die Plausibilität der gesamten Renditeprognose in Frage stellen müssen. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, weil durch eine derartige Information der Beklagten zu 3) als Anlageberaterin aufgedeckt worden wäre, dass der Prospekt einen schwerwiegenden Mangel aufweist, was dessen Glaubhaftigkeit insgesamt infrage stellen muss. Vor diesem Hintergrund entspricht es einem aufklärungsrichtigem Verhalten, wenn der Kläger in dieser Situation von einer Zeichnung der Anlage Abstand genommen hätte. Ein anderes Verhalten des Klägers in dieser Situation wäre von der Beklagten zu 3) zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O.). Diese hat keinen geeigneten Beweis angeboten und ist insoweit beweisfällig geblieben.

Zu ersetzen sind sämtliche Aufwendungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage getätigt hat. Soweit diesem über die Aufwendung des reinen Beteiligungsbetrages hinaus Schäden durch Bedienung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen entstanden sind, sind diese ebenfalls adäquat kausal auf die Anlageentscheidung zurückzuführen. Eine derartige Anlagefinanzierung ist nicht ungewöhnlich und selbst der Verkaufsprospekt enthält hierzu Risikohinweise. Die Zahlungen, die der Kläger zur Tilgung und Bedienung der Zinsforderungen geleistet hat, sind unstreitig und im Übrigen durch Vorlage von Kontoauszügen belegt worden. Hiernach hat der Kläger neben seiner Zahlung von 50.000,- € aus eigenen Mitteln ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und hierauf insgesamt Zahlungen i.H.v. 154.177,03 € geleistet. Die restliche Einlagesumme wurde durch ein Darlehen in US-Dollar aufgebracht, auf welches der Kläger insgesamt Zahlungen i.H.v. 131.494,18 € geleistet hatte. Der Schaden beträgt damit insgesamt 335.671,21 €, der durch den Vergleichsschluss mit den Beklagten zu 1) und 2) auf 172.671,21 € reduziert werden konnte. Nicht gehört werden kann die Beklagte zu 3) mit dem Mitverschuldensvorwurf, wonach der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens hätte zuwarten und bessere Wechselkurse zwischen den Währungen ausnutzen können. Ob sich ein derartiges günstiges Wechselkursniveau entwickelt, ist immer ungewiss. Auf eine derartige Spekulation braucht sich der Geschädigte nicht einzulassen. Wäre der Kläger dieser Forderung gefolgt und die Kurse hätten sich jedoch gegenläufig entwickelt, wäre ihm dieses genauso zum Vorwurf gemacht worden. Die gezeichneten Gesellschaftsanteile selbst sind bei der Schadensberechnung nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem der Kläger sämtliche Rechte hieraus im Wege des Vergleichsschlusses an die Beklagten zu 1) und 2) abgetreten hat.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er in Höhe der nicht anrechenbaren Gebühren und damit i.H. einer 0,65 fachen Gebühr geltend macht. Dieser Anspruch folgt ebenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die der Kläger bereits auf Grundlage des festgestellten Beratungsverschuldens der Beklagten zu 3) erstattet verlangen kann. Zu erstatten sind jedoch nur die Kosten bezogen auf den Wert des außergerichtlichen Streitgegenstandes. Dieser entsprach dem Wert der ursprünglichen Klageforderung, den der Kläger vor vollständiger Zurückführung der Darlehen zutreffend mit 321.451,43 € angegeben hatte. Unter Berücksichtigung der hierauf bezogenen 0,65 fachen Gebühr, zzgl. der 20,- € Kostenpauschale und zzgl. der 19%igen USt kann der Kläger insgesamt die Erstattung nicht anrechenbarer Kosten i.H.v. 2.044,96 € beanspruchen.

Die zuerkannten Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger eine Verzinsung seiner Forderungen bereits ab dem 28.10.2010 begehrt, fehlt es hierfür am erforderlichen Verzug der Beklagten zu 3). Zahlungsverzug wurde insbesondere nicht durch das vorgelegte außergerichtliche Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.10.2010 begründet. Hierin wurde die Beklagte zu 3) lediglich aufgefordert, bis zum 28.10.2010 ihre Bereitschaft für eine vergleichsweise Lösung zu erklären. Eine konkrete Zahlungsforderung wurde nicht erhoben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 709 ZPO.