Landgericht Aurich
Urt. v. 06.05.2014, Az.: 3 O 473/12 (164)
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 06.05.2014
- Aktenzeichen
- 3 O 473/12 (164)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - 23.12.2015 - AZ: 5 U 190/14
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.928,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11/20 und die Beklagte 9/20.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11.059,74 EUR
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden verbundenen Wohngebäudeversicherung (VS-Nr.) geltend. Hierin ist das Risiko von Frostschäden versichert. Vertragsbestandteil sind die Versicherungsbedingungen FS 83.70 (12.90/Ausgabe 1.93).- VGB 88.
Im Februar 2012 kam es im Haus des Klägers zu einem Frostschaden, bei dem nicht unerhebliche Mengen Wasser aus zerbrochenen Leitungen austraten.
Die Beklagte verweigert die Zahlung der Versicherungsleistungen, da das Wohngebäude seit längerem leer gestanden habe. Es sei auch nicht ausreichend geheizt gewesen, so dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger behauptet, es habe sich nicht um ein leerstehendes Haus gehandelt. Er habe seinen Hauptwohnsitz zwar in V., nutze aber das Haus als Ferienhaus in seinen Ferien und sonstigen Aufenthalten in Ostfriesland. Zudem werde das Haus in seiner Abwesenheit vermietet. Das Haus werde in seiner Abwesenheit auch regelmäßig kontrolliert. Er habe Vorsorge getroffen, dass es nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt sei. Von dem von ihm beauftragten Ehepaar S. sei das Gebäude auf Grund des ihnen erteilten Auftrages im Januar 2012 an sieben Tagen und auch im Februar 2012 zuletzt am 11.02.2012 kontrolliert worden. Auf Grund seiner Ortsabwesenheit - bedingt auch durch seinen Beruf als Kapitän - sei das Haus daher keinen größeren Risiken ausgesetzt.
Infolge des Wasserschadens sei ihm ein Schaden in Höhe von 11.059,74 EUR entstanden. Insoweit wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 08.033.2013 (Bl. 125 ff d.A.) verwiesen. Dadurch dass er bei den Sanierungsarbeiten mitgeholfen habe, habe er den Schaden noch eingrenzen können.
Durch Versäumnisurteil vom 16.07.203 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das am 26.07.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2013, eingegangen am 16.07.2013, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.059,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.336,70 EUR seit dem 20.02.2012 und aus 4.723,04 EUR seit dem 17.04.2013 zu zahlen
2. sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 11.02.2012 zu ersetzen, die dem Kläger in Zukunft entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Gebäude habe überwiegend leer gestanden. Die hierdurch entstandene Risikoerhöhung hätte der Kläger anzeigen müssen. Dies habe er unterlassen, so dass ihm kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe.
Hinzu komme, dass nicht ausreichend gewährleistet gewesen sei, dass bei Frost das Haus geheizt ist, um Wasserrohrbrüche durch Frost zu vermeiden. Die durchgeführten Kontrollen seien unzureichend gewesen. Angesichts des Umfanges des ausgetretenen Wassers sei davon auszugehen, dass das Haus über einen längeren Zeitraum nicht kontrolliert worden sei. Dem Kläger seien daher grobe Pflichtverletzungen anzulasten, so dass jeglicher Anspruch auf Versicherungsleistung entfallen sei.
Die Höhe der geltend gemachten sei überhöht. Die Kosten der Trocknung seien übersetzt, die von dem Kläger vorgelegten Belege nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen angeblicher Eigenleistungen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. S., K. S., P., A., K. und T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 19.11.2012 (Bl. 85 ff d.A.).
Entscheidungsgründe
Der gegen das Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist zulässig, in der Sache aber lediglich zum Teil begründet.
Auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages vom 24.09.2009 ist die Beklagte zur Zahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, nachdem es an einem nicht genau festzustellen Tag im Februar 2012 zu einem Bruch von Wasser führenden Leitungen durch Frost gekommen ist. Das ein entsprechender Schaden eingetreten ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung nicht leistungsfrei.
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass nach § 10 Abs. 3 der VGB 88 eine Risikoerhöhung vorliege, da das Haus vom Kläger nicht genutzt werde, dringt die Beklagte hiermit nicht durch. Das Gebäude wird zwar nicht laufend bewohnt, da der Kläger seinen Hauptwohnsitz nicht in M. sondern in V. hat. Der Kläger nutzt das Haus jedoch in seinen Urlauben und zudem in seiner Abwesenheit als vermietete Ferienwohnung. Unabhängig davon entspricht die Regelung des § 10 VGB 88 nicht der Regelung des § 28 VVG und ist damit unwirksam.
§ 10 sieht bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheitspflichten vor, dass der Versicherer zum Rücktritt berechtigt sei. Dies entspricht indes nicht der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 5 VVG, wonach eine Vereinbarung, dass bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit der Versicherung zum Rücktritt berechtigt sei, unwirksam ist. Die Beklagte ist zwar nicht zurückgetreten. Sie beruft sich aber auf Leistungsfreiheit, da der Kläger grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt habe, die nach § 11 VGB zur Leistungsfreiheit führe. Nach § 11 Abs. 2 VGB 88 tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies entspricht aber nicht der Regelung des § 28 Abs. 2 VVG. Denn danach ist im Fall grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles keine Leistungsfreiheit begründet, sondern die Berechtigung zur Kürzung der Leistungen durch den Versicherer gegeben.
Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich daher allein nach Maßgabe der §§ 28, 81 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann festgestellt werden, dass der Kläger grundsätzlich die Zeugen W. und K. S. beauftragt hatte, in seiner Abwesenheit das Haus zu kontrollieren. Hierzu gehörte als Aufgabe auch die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Heizung. Nach Aussage der Zeugin K. S. sei im Februar 2012 die Heizung auf „Ferienprogramm“ eingestellt gewesen. Hierbei handelt es sich um eine Einstellung, durch die die Temperatur gedrosselt wird. Dies hat auch der Zeuge W. S., der selbst aber keine Einstellungen vorgenommen haben will, bestätigt. Angesichts der im Februar 2012 herrschenden Temperaturen war aber offensichtlich, dass eine gedrosselte Temperatur nicht ausreichen konnte. Aus den vom Zeugen T. vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Temperaturen Anfang Februar 2012 deutlich unter dem Gefrierpunkt lagen. Die zu geringe Temperatur der Heizungsanlage hat dazu geführt, dass es zu einem Bruch von Wasserleitungen gekommen ist, die dann auch die elektrische Anlage zum Erliegen gebracht hat. Der Zeuge A. konnte daher auch nicht die Einstellung der Heizungsanlage überprüfen, nachdem er vom Kläger über den Schadensfall informiert worden war. Aus der Aussage des Zeugen K. ergibt sich auch, dass der Schaden bereits längere Zeit bestanden haben dürfte, bevor der Zeuge den Schaden überhaupt zufällig festgestellt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt lief das Wasser bereits unter der Garagentür heraus. Daraus folgt, dass die Kontrolltermine nicht ausreichend waren, um einen Bruch der Leitungen durch Frost zu verhindern.
Hierin liegt eine Verletzung der Obliegenheitspflichten des Klägers, die aber nach Auffassung des Gerichts nicht als grobfahrlässig anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich um einfache Fahrlässigkeit, die zu einer angemessenen Reduzierung der Versicherungsleistungen um 50 % führt.
Dem Kläger ist infolge des Wasserschadens ein Schaden in Höhe von insgesamt 98557,24 EUR entstanden.
Für die Demontage des durch den Wasserschaden geschädigten Fußbodenbelages und die Trocknung des Bodens sind dem Kläger durch die Fa. P. gem. Rechnung vom 02.05.2012 Kosten in Höhe von 3.804,33 EUR in Rechnung gestellt worden. Diese Kosten mögen hoch sein. Angesichts des eingetretenen Schadens kann aber von Kläger nicht verlangt werden, zunächst mehrere Angebote einzuholen. Für die Trocknung ist erhöhter Stromverbrauch angefallen, der einen Betrag von 972,59 EUR verursacht hat. Der Kläger hat weiter belegt, dass Kosten für neues Laminat von 851,15 EUR, für den Austausch des Wasserzählers von 60,00 EUR, für den Austausch von Sicherungen und FI-Schalter von 272,33 EUR angefallen sind. Für neue Fußbodenleisten nach Demontage der beschädigten hat der Kläger einen Betrag von 232,93 EUR aufwenden müssen. Hinzu kommen die Kosten für eine neue Mischbatterie von 204,41 EUR, Kosten für das Verlegen von Rohren und die Montage von Sanitäreinrichtung von 2.462,05 EUR sowie Farbe für Heizkörper in Höhe von 99,95 EUR.
Der Kläger macht darüber hinaus Kosten für Eigenleistungen in Höhe von 735,00 EUR für Mitwirkung bei Montage der Heizkörper und Kupferrohren sowie Armaturen geltend, wobei er für sich in Anspruch nimmt 35 Stunden gearbeitet zu haben. Dabei setzt er einen Betrag von 60 % eines Arbeitslohnes von 35,00 EUR pro Stunde an. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Da es sich nur um Hilfestellungen handelt, erscheint vielmehr ein Satz von 10,00 EUR angemessen. Aus der Rechnung der Fa. A. ergibt sich zudem, dass dort Lohn für eine knapp 40 Stunden bei einem vom Kläger berücksichtigten Stundensatz von 35,00 brutto berechnet worden sind. Angesichts dessen schätzt das Gericht auf Grund der Angaben der Fa. A. die Eigenleistung für Hilfestellung bei den Arbeiten im Sanitärbereich auf 307,50 EUR.
Für das Verlegen von 59 qm Laminat berechnet der Kläger als Eigenleistung einen Arbeitsaufwand von 40 Stunden à 35,00 EUR. Dies ist überhöht. Diese Fläche kann auch durch einen Nichtfachmann innerhalb eines Zeitaufwandes von 24 Stunden erbracht werden, wobei wiederum ein Arbeitsanteil von 10,00 EUR angemessen ist. Es errechnet sich damit ein Betrag von 240,00 EUR.
Schließlich macht der Kläger für das Streichen der Wände, Verkleben und Verfugen von Fliesen einen Betrag von 525,00 EUR geltend. Streicharbeiten sind zeitaufwendig, so dass das Gericht einen Betrag von 350,00 EUR für angemessen erachtet.
Insgesamt beläuft sich damit der dem Kläger auf Grund des Wasserschadens entstandene Schaden auf 9.857,24 EUR, der in Höhe von 50 %, mithin 4.928,62 EUR von der Beklagten zu erstatten ist.
Dem Feststellungsantrag war nicht zu entsprechen, da nicht ersichtlich ist, welche noch nicht bezifferbaren Schäden dem Kläger aus dem Wasserschaden entstehen könnten. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist somit nicht gegeben.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.