Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 28.08.2018, Az.: 3 B 51/18

Sonderurlaub

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.08.2018
Aktenzeichen
3 B 51/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 73996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge für die Teilnahme an einer Pilgerreise zu gewähren.

Die Antragstellerin ist Beamtin des Landes Niedersachsen und Leiterin der Grundschule E.; sie wird nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet.

Mit dem hier streitgegenständlichen Antrag auf Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge vom 12. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, ihr solchen zur Teilnahme an einer „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ im Zeitraum von Montag, dem 10. bis Freitag, dem 14. September 2018 zu bewilligen. Nach dem von der Kammer angeforderten Programm der „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ soll unter Begleitung von sieben Olav-Schlüsselworten für männliche Spiritualität und sieben Pilgerschlüsselworten nach der Heiligen Birgitta eine Entdeckungsreise zu zwei außergewöhnlichen Heiligen des Nordens - zum Heiligen Olav und zur Heiligen Birgitta - und zu den Wurzeln des eigenen Glaubens durchgeführt werden. Die Pilger sollen sich in der überwältigenden Erfahrung der norwegischen Landschaft des Trondheimfjords in der Stille der Natur mit der Schöpfung Gottes auseinandersetzen, bei Wanderungen ihre Sinne und Wahrnehmungen intensiver erleben und sich in Achtsamkeit üben. Übungen mit Bibelstellen sollen einen neuen Zugang zu uralten biblischen Texten vermitteln und dadurch auch den eigenen Glauben vertiefen. Durch eine Auseinandersetzung mit der Diasporasituation der katholischen Christen in Skandinavien soll der eigene Standpunkt - wer man ist und wer einen trägt - reflektiert werden. Die einzelnen Programmtage beinhalten neben gemeinsamen Mahlzeiten, geistlichen Morgenimpulsen am Fjord oder im Klostergarten, Vorträgen und Gottesdiensten ferner Einführungen in das Leben der Heiligen Birgitta und des Heiligen Olav, längere Wanderungen, meditative Einheiten, gemeinsame Gebete, Besichtigungen, aber auch Elemente wie die Einführung in das Bierbrauen mit Verköstigung.

Durch Bescheid vom 10. August 2018 wurde der Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt, da ihm dienstliche Gründe entgegenstünden. Für die Antragstellerin als Schulleiterin sei keine ständige Vertreterin in der Schule tätig, und sie - die Antragstellerin - habe an den fünf Unterrichtstagen außerhalb der Schulferien, für die Sonderurlaub begehrt werde, eine Unterrichtsverpflichtung von 16 Stunden. Eine fünftägige Abwesenheit der Antragstellerin als Schulleiterin während der Urlaubszeit stoße auf Unverständnis in der Schulgemeinschaft.

Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 20. August 2018 zum Aktenzeichen - 3 A 262/18 - Klage vor der erkennenden Kammer erhoben, über die noch nicht entschieden wurde, und mit Schriftsatz vom gleichen Tage um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie ist der Ansicht, dass sie auch katholischen Schülern im Rahmen des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts diesen erteilen müsse und noch 60 Stunden überzähligen Unterricht geleistet habe, der zum Ausgleich verwendet werden könne. Die von ihr - der Antragstellerin - geleitete Grundschule habe ein Vertretungskonzept, das in dem Fall ihrer Abwesenheit greife. Die Unterrichtsversorgung sei daher nicht gefährdet. Es sei eine bloße Vermutung, dass die Durchführung des Sonderurlaubes auf Unverständnis der Schulgemeinschaft stoße; vielmehr begrüße die gesamte Lehrerschaft der Grundschule ihre Teilnahme an der „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ ausdrücklich. Eine Stellungnahme der Elternschaft habe die Antragsgegnerin nicht eingeholt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zur Teilnahme an der „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ vom 10. bis zum 14. September 2018 Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehre, ohne dass dies verfassungsrechtlich legitimiert sei. Die Antragstellerin könne zur Fortentwicklung ihrer fachspezifischen Kompetenzen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ableisten. Bei der geplanten Pilgerreise handele es sich um eine rein spirituelle Fahrt. Eine Schulleiterin, die selber während der Schulzeit fünftägig abwesend für geistliche Pilgerreisen sei, könne schwerlich Unterrichtsbefreiungen von Eltern für deren Kinder für Urlaubsreisen bescheiden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Die Kammer versteht das geltend gemachte Antragsbegehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend, dass die Antragstellerin nicht nur - wie wörtlich beantragt - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf eine Neubescheidung durch die Antragsgegnerin begehrt, sondern dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Sonderurlaub im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen wissen will. Maßgeblich für dieses Verständnis des Antragsbegehrens ist für die Kammer, dass die Antragstellerin insbesondere zur Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung ausgeführt hat, dass wegen des herannahenden Termins, also des Urlaubsbeginns am 10. September 2018, eine rasche Entscheidung begehrt werde, dass aber eine bloße Neubescheidung diese Teilnahme der Antragstellerin an der „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ gerade noch nicht ermöglicht.

Der so zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - des materiellen Rechts und damit des voraussichtlichen Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren - und eines Anordnungsgrundes - der Eilbedürftigkeit - voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

3. Die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014, - OVG 11 S 21.14 – juris [Rn. 7]).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aus den nachfolgend genannten Gründen (4.) fehlt es an jedweden Erfolgsaussichten der Hauptsache. Zudem sind für die Kammer keine unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin erkennbar, wenn sie an der geplanten „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ vom 10. bis zum 14. September 2018 nicht teilnehmen könnte. Die Kammer geht davon aus, dass ähnliche Pilgerreisen angeboten werden und das nichts dafür erkennbar ist, dass die Antragstellerin gerade an dieser Pilgerreise teilnehmen muss, um ihre Unterrichtskompetenzen fortzuentwickeln.

4. Begründungsalternativ und insoweit selbstständig tragend hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlVO kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (a.) und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (b.). Die Antragstellerin hat nach dieser Norm daher nur dann einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (Vorliegen eines wichtigen Grundes und nicht entgegenstehende dienstliche Gründe) vorliegen und hinsichtlich der Ermessensausübung Gründe gegeben sind, welche für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen (c.).

Keine dieser kumulativ zu fordernden Voraussetzungen ist indes vorliegend erfüllt.

a. Es fehlt zunächst schon an einem wichtigen Grund für die Urlaubsgewährung.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1973, - BVerwG 1 WB 85.73 -, BVerwGE 46, 173; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1992, - BVerwG 1 WB 137.91 -, ZBR 1992, 310; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 -, BVerwG 1 WB 46.95 -, NZWehrr 1996, 162). Für die Auslegung ist zunächst der Ausnahmecharakter der Regelung entscheidend. Denn die Regelungen über den Sonderurlaub in sonstigen Fällen sollen lediglich unbillige und außergewöhnliche Härtefälle auffangen, sodass an die Annahme eines wichtigen Grundes hohe Anforderungen zu stellen sind. Denn wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Beamte die ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Die Beurlaubung aus wichtigem Grund tangiert die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten und kann daher nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, - BVerwG 1 WB 24/12 -, NZWehrr 2014, 259 – 261).

Ferner ergibt eine systematische Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlVO, dass ein Anlass, welcher bereits von anderen Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung tatbestandlich geregelt wurde, keinen wichtigen Grund im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlVO darstellen kann. Bereits der Überschrift des § 11 SUrlVO („Urlaub in anderen Fällen") wie auch der durch den Verordnungsgeber getroffenen Formulierung „In anderen als den in den §§ 2 - 10 genannten Fällen“ in der Norm selbst lässt sich entnehmen, dass ein wichtiger Grund kein solcher sein kann, der bereits an anderer Stelle in der SUrlVO geregelt ist.

Hiervon ausgehend erfüllen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe die genannten Voraussetzungen nicht, sodass es an einem wichtigen Grund fehlt.

Zunächst ist ausgehend von der genannten systematischen Überlegung die Frage des Urlaubs für Aus- und Fortbildungen in § 2 Nr. 1 SUrlVO (abschließend) dahingehend geregelt, dass Sonderurlaub für berufliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen gewährt wird, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Einen derartigen dienstlichen Nutzen vermag die Kammer bei einer Grundschulleiterin, die die Lehrberechtigung für das Fach Evangelische Religion hat, nicht zu erkennen. Geistliche Tage auf den Spuren des Heiligen Olav in Norwegen mögen einen irgendwie gearteten Bezug zum Fach Katholische Religion haben; die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, dass schon Grundschüler über die Ökumene im Religionsunterricht unterrichtet oder über deren Bedeutung aufgeklärt werden müssten, oder dass es für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts nützlich wäre, auf den Spuren zweier Heiliger zu pilgern. Dass die Antragstellerin in den von ihr im Fach Religion unterrichteten Klassen möglicherweise auch Kinder katholischer Konfession hat, mag sein, führt jedoch ebenso wenig dazu, dass sich die Antragstellerin über die Geschichte katholischer Heiliger fortbilden muss, wie es - wenn sie etwa Kinder jüdischen oder muslimischen Glaubens in ihrer Klasse hätte - dazu führen würde, dass sich die Antragstellerin vor Ort über die Wurzeln des Judentums oder des Islam fortbilden müsste. Ist aber die Frage der Gewährung von Sonderurlaub auf der Grundlage des § 2 Nr. 1 SUrlVO schon negativ zu beantworten, so kommt aus der genannten systematischen Überlegung heraus § 11 SUrlVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

Hinzu kommt, dass es aus den genannten Gründen auch in inhaltlicher Hinsicht an einem wichtigen Grund fehlt. Nach dem aufgezeigten objektiven Maßstab besteht hiernach kein gewichtiges Interesse an einer Teilnahme der Antragstellerin an der „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“. Die Antragstellerin unterrichtet evangelische Religion an einer Grundschule. Nach den Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen (RdErl. d. MK v. 1.10.2017 - 32-82150/7 [SVBl. Nr. 10/2017 S. 558; ber. 634], veröffentlicht unter http://www.nibis.de/nibis.php?menid=3790, zuletzt aufgerufen am 27. August 2018) ist

„Religionsunterricht als evangelischer Religionsunterricht [ist] deutlich zu unterscheiden von einem religionskundlichen Unterricht bzw. Religionsunterricht „für alle“. Ein allgemeiner konfessionsübergreifender Religionsunterricht lässt sich weder aus der Perspektive der Schülerinnen und Schüler, noch vom Gegenstand „Religion“ her begründen. Die Schülerinnen und Schüler können Religion nicht im Allgemeinen wahrnehmen. Als lebensorientierende Praxis ist Religion nur in konkreter Gestalt, d. h. in konfessionell geprägten Formen in der Lebenswelt zu entdecken. Obwohl sich Schülerinnen und Schüler noch nicht immer ihrer Konfessionszugehörigkeit bewusst sind, verfügen sie zumindest teilweise über Erfahrungen, die aus dem konfessionellen Kontext stammen. Die Schülerinnen und Schüler in ihrer religiösen Herkunft zu stärken und in gelebte Religion einzuführen, sind hier entscheidende Aufgaben des Religionsunterrichts. Konfessionelle Identität und Offenheit gegenüber anderen Glaubensüberzeugungen bilden komplementäre Pole eines evangelisch verantworteten Religionsunterrichts. Das Prinzip der Konfessionalität verweist auch auf die positionelle Gebundenheit der Religionslehrkräfte. Erst ihre Offenlegung gibt der Wahrheitsfrage einen pädagogisch zu bestimmenden Raum und dem Religionsunterricht ein evangelisches Profil. Die Positionalität der Religionslehrkräfte eröffnet in der Zugehörigkeit und Bindung an ihre Kirche zugleich Chancen, Religionsunterricht mit Erfahrungen heutiger gelebter Religion und christlicher Glaubenspraxis zu verknüpfen. (…) Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs nehmen in der Regel ihrer Konfession gemäß am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teil. Ökumenisch ausgerichteter konfessioneller Religionsunterricht thematisiert und respektiert konfessionsspezifische Prägungen. Die Kerncurricula der Fächer „Evangelische Religion“ und „Katholische Religion“ zeigen in gemeinsamen Leitfragen, in weitgehend übereinstimmenden Kompetenzerwartungen, Inhalten und Aufgaben zur Überprüfung den christlichen Konsens zwischen den Konfessionen. Aus den Kompetenzen, den Inhalten und den Aufgaben zur Überprüfung ergeben sich vielfältige Kooperationsformen beider Fächer, welche auf ein wechselseitiges Verstehen und auf gegenseitige Achtung und Toleranz der konfessionellen Eigenheiten ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit zwischen dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht auf verschiedenen Ebenen zu empfehlen. Sie bedarf einer Zusammenarbeit zwischen den Fachkonferenzen (ggf. in einer Fachgruppe).“

Auch hiervon ausgehend ist für die Kammer nichts dafür erkennbar, dass eine spirituelle und katholisch geprägte „Pilger-Schnupper-Reise Norwegen 2018“ der Antragstellerin deren evangelischen Religionsunterricht im Sinne der genannten Vorgaben positiv befruchten könnte.

b. Selbst wenn man jedoch einen wichtigen Grund annehmen wollte, so stünden doch dem Antrag auf Sonderurlaub dienstliche Gründe entgegen. Was unter „dienstlichen Gründen" zu verstehen ist, bestimmt sich nach den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, für deren Einschätzung dem Dienstherrn ein Beurteilungsermessen zukommt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich dahingehend, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen (Willkür) angestellt hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002, - 3 CE 02.2797 -, juris [Rn. 18]). Von diesen Voraussetzungen ausgehend hat die Antragsgegnerin zulässigerweise entgegenstehende dienstliche Gründe angenommen. Die Unterrichtsverpflichtung der Antragstellerin kann bei einem unterstellt bewilligten Sonderurlaub nicht erbracht werden. Unerheblich ist insoweit, ob es an der von der Antragstellerin geleiteten Grundschule eine Vertretungsregelung gibt. Denn auch wenn im Rahmen einer solchen Vertretungsregelung andere Lehrer den von der Antragstellerin nicht erteilten Unterricht auffangen würden, so würden diese Lehrerinnen und Lehrer doch angesichts der gerichtsbekannt angespannten Personalsituation an niedersächsischen Grundschulen wiederum Mehrarbeitsstunden ansammeln oder stünden in ihrer sonstigen Funktion nicht für Unterricht zur Verfügung.

c. Sind bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubs nicht gegeben, kommt eine Ermessensausübung nicht in Betracht, so dass sich die Antragstellerin auch auf eine Ermessensreduzierung auf Null nicht berufen kann.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Halbierung des Regelstreitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen.