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  • ab 11.05.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeVG§54RdErl

Bibliographie

Titel
§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BeVG§54RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Die Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV bestimmt, daß § 55 BeamtVG nach § 54 des Gesetzes anzuwenden ist, wenn § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 "zusammentrifft". Ein Zusammentreffen der Vorschriften liegt vor, wenn der nach § 54 BeamtVG zu regelnde frühere Versorgungsbezug auch der Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG unterliegt. Gleichwohl ist bei solchen Fallgestaltungen unabhängig vom Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG mit dem ungekürzten früheren Versorgungsbezug durchzuführen (Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a).

Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß entsprechend zu verfahren ist, wenn auf den späteren (neuen) Versorgungsbezug § 55 BeamtVG anzuwenden ist. Dieser Versorgungsbezug ist sowohl bei der Berechnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG (neben dem "früheren" Witwengeld steht ein "späteres" Ruhegehalt zu) als auch in Fällen des § 54 Abs. 4 BeamtVG (neben dem "früheren" Ruhegehalt steht ein "späteres" Witwengeld zu) mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich vor Anwendung des § 55 BeamtVG ergibt (vgl. ebenfalls Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a). Dies gilt

  • bei der Berechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG,
  • bei der Berechnung der "Gesamtbezüge" (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) sowie
  • bei der Berechnung von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).

Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.

An das
Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.