Abschnitt 1 BeVG§54RdErl
Bibliographie
- Titel
- §§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BeVG§54RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen (Tz 54.2.3 BeamtVGVwV). Wenn wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem früheren, nicht aber neben dem späteren Versorgungsbezug gezahlt wird, ist dieses Kind ebenfalls für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen.