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  • ab 11.05.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeVG§54RdErl

Bibliographie

Titel
§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BeVG§54RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen (Tz 54.2.3 BeamtVGVwV). Wenn wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem früheren, nicht aber neben dem späteren Versorgungsbezug gezahlt wird, ist dieses Kind ebenfalls für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen.