Die Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV bestimmt, daß § 55 BeamtVG nach § 54 des Gesetzes anzuwenden ist, wenn § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 "zusammentrifft". Ein Zusammentreffen der Vorschriften liegt vor, wenn der nach § 54 BeamtVG zu regelnde frühere Versorgungsbezug auch der Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG unterliegt. Gleichwohl ist bei solchen Fallgestaltungen unabhängig vom Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG mit dem ungekürzten früheren Versorgungsbezug durchzuführen (Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a).
Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß entsprechend zu verfahren ist, wenn auf den späteren (neuen) Versorgungsbezug § 55 BeamtVG anzuwenden ist. Dieser Versorgungsbezug ist sowohl bei der Berechnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG (neben dem "früheren" Witwengeld steht ein "späteres" Ruhegehalt zu) als auch in Fällen des § 54 Abs. 4 BeamtVG (neben dem "früheren" Ruhegehalt steht ein "späteres" Witwengeld zu) mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich vor Anwendung des § 55 BeamtVG ergibt (vgl. ebenfalls Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a). Dies gilt
- bei der Berechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG,
- bei der Berechnung der "Gesamtbezüge" (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) sowie
- bei der Berechnung von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.
An das
Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.