Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.02.2008, Az.: 39 C 580/07

Bibliographie

Gericht
AG Lüneburg
Datum
22.02.2008
Aktenzeichen
39 C 580/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLUENE:2008:0222.39C580.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2008 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Ehret

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 385,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers einen Reparaturschaden erlitt. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

2

Als der Kläger sein Fahrzeug, einen Volvo S 80 T 6 Executive mit 2 783 cm3 und 200 kW, am 30.04.2007, einen Tag nach dem Unfall, der sich an einem Sonntag zugetragen hatte, in seine Vertragswerkstatt brachte, erfuhr er, dass dieses aufgrund des Unfallschadens nicht mehr verkehrssicher war. Der Kläger, der auf ein Ersatzfahrzeug zur Durchführung der in Ausübung seines Berufes als Arzt notwendigen Fahrten dringend angewiesen war, mietete noch am selben Tag für einen Zeitraum von 11 Tagen bis zum 10.05.2007 einen Pkw Volvo S 60, der hinsichtlich der Wagenklassen zwei Klassen unter der Wagenklasse des klägereigenen Fahrzeugs liegt. Die Anmietung erfolgte auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt bei der ABC Autovermietung GmbH in 09113 Chemnitz. Weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeit stellte der Kläger nicht an. Die Autovermietung berechnete ihm mit Rechnung vom 21.05.2007 (Anlage K 2, Bl. 15 d.A.) einen Mietpreis von insgesamt 2 420,46 €, der sich aus einer Pauschale für 11 Miettage in Höhe von 1 619,00 €, einer Haftungsbefreiung für 11 Tage in Höhe von 275,00 €, einem Aufschlag für die Zustellung außerhalb des Stadtgebietes in Höhe von 30,00 €, einem Aufpreis für einen zweiten Fahrer für 11 Tage in Höhe von insgesamt 110,00 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 386,46 € zusammensetzte. Der Tarif, den die Beklagte zugrundelegte, war nicht als "Unfallersatztarif" ausgewiesen und beinhaltete keine als solche erkennbaren unfallbedingten Mehrleistungen. Auf die Gesamtmietkosten von 2 420,46 € zahlte die Beklagte 904,40 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag von 1 516,06 €. Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten bezogen auf einen Gegenstandswert von 4 544,08 €, von dem der Klagbetrag von 1 516,06 € mitumfasst war. Mit der Klage begehrt der Kläger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten bezogen auf den Gegenstandswert der Klage.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm an die ABC Autovermietung gezahlten Mietwagenkosten seien angemessen. Hierzu führt er an, dass der Tarif der ABC Autovermietung GmbH lt. "Schwacke-Mietpreisspiegel" für seine Wagenklasse im Bereich des "Normaltarifs" für das Postleitzahlengebiet 091, in dem er das Fahrzeug angemietet habe, gelegen habe. Soweit die Beklagte günstigere Mietwagentarife anderer Anbieter nenne, handele es sich um so genannte Internettarife, die dem Kläger in seiner konkreten Situation nicht zugänglich gewesen seien und an bestimmte Konditionen gebunden seien. Im Übrigen habe es sich angesichts der Tatsache, dass sich der Tarif der ABC Autovermietung GmbH im Bereich des lt. Schwacke-Mietpreisspiegels ausgewiesenen Normaltarifs bewegt habe, ihm nicht aufdrängen müssen, dass ein überhöhter Mietpreis vorliege, weshalb für ihn auch kein Anlass dafür bestanden hätte, weitere Erkundigungen hinsichtlich anderer Mietwagenunternehmen anzustellen.

4

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 31.10.2007 zugestellten Klage

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1 516,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag in Höhe von 904,40 € hinausgehender Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehe nicht. Hierzu behauptet sie, der Kläger hätte bei anderen auch im Großraum Chemnitz ansässigen Autovermietern ein gleichwertiges oder sogar höherwertiges Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Tarifen, nämlich für lediglich ein Drittel des von der ABC Autovermietung GmbH abgerechneten Preises mieten können. Sie ist der Auffassung, der Kläger hätte sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges über vergleichbare Angebote erkundigen müssen, wodurch er ohne Weiteres auf einen günstigeren Normaltarif gestoßen wäre. Eine Erkundigung wäre ihm auch zumutbar gewesen, weil er ohnehin den Ersatzwagen erst einen Tag nach dem Unfall angemietet habe. Hinsichtlich der Mietdauer von 11 Tagen dürfe für die Frage, ob der Mietpreis angemessen ist, nicht von vergleichbaren Tagespreisen, sondern es müsse auf vergleichbare Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen abgestellt werden. Zusatzkosten für einen zweiten Fahrer seien nicht erforderlich gewesen. Schließlich stünden dem Kläger auch keine weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, weil diese bereits bezahlt seien.

7

Ergänzend für das Parteivorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1 385,16 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

9

Im Einzelnen:

10

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus einen weiteren Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1 385,16 € aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG.i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB.

11

Der Kläger kann gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; NJW 2007 1122 [BGH 23.01.2007 - VI ZR 243/05]; NJW 2007, 1449 [BGH 13.02.2007 - VI ZR 105/06]) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht schon dann gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber einem anderen Tarif teurer ist. Eine umfassende Marktforschung zur Ermittlung des günstigsten Tarifs muss der Geschädigte nicht anstellen.

12

Der Beklagten ist zuzugeben, dass allein das allgemeine Vertrauen darauf, der dem Geschädigten vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" es nicht rechtfertigt, zu Lasten des Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch Unfall bedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass der Kläger den fraglichen Mietwagen zu einem Preis angeboten bekommen hat, der zum einen nicht als "Unfallersatztarif" gekennzeichnet bzw. als solcher mangels ausgewiesener unfallspezifischer Mehrleistungen erkennbar war und sich überdies im Rahmen der "Normaltarife" für Fahrzeuge der Wagenklasse des klägerischen Fahrzeugs hielt.

13

Ausweislich des Mietvertrags zwischen dem Kläger und der ABC Autovermietung GmbH vom 30.04.2007 (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.) hat die Autovermietung gegenüber dem Kläger den Mietpreis nicht als "Unfallersatztarif" oder "Normaltarif" bezeichnet. Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch nicht, dass der Kläger unfallbedingte Mehrleistungen der Autovermietung im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage kommt es unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots allein darauf an, wie sich der Tarif von 175,15 € brutto pro Tag zu den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verhält. In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens kann der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten gem. § 287 ZPO geschätzt werden ( BGH NJW 2007, 2758 [BGH 12.06.2007 - VI ZR 161/06] n.w.V.). Die von der ABC Autovermietung GmbH in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten in Höhe von 175,15 € brutto/Tag liegen im Rahmen des auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" ermittelten "Normaltarifs" im Postleitzahlengebiet des Klägers. Das bei dem Unfall vom 29.04.2007 beschädigte Fahrzeug des Klägers der Marke Volvo S 80 T 6 Executive mit 2 783 cm3 und 200 kW unterfällt der Mietwagenklasse 10. Für das Postleitzahlengebiet 091, in dem der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, ist der mittlere "Normaltarif" für Mietwagen der Klasse 10 unter Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 (Bl. 88 ff d.A.) auf rund 249,00 €/Tag zu schätzen. Der von der ABC Autovermietung GmbH in Rechnung gestellte Tagespreis von 175,14 € liegt damit sogar unterhalb des vorstehend geschätzten mittleren "Normaltarifs" für ein dem Fahrzeug des Klägers entsprechendes Ersatzfahrzeug der Klasse 10. Selbst wenn mit der Beklagten darauf abgestellt werden würde, dass der Kläger bei einer 11-tägigen Mietdauer nicht einen Tagespreis, sondern mindestens auch eine Wochen- bzw. 3-Tages-Pauschale in Ansatz gebracht werden müsse, ergibt sich aus dem "Schwacke-Mietpreisspiegel 2007", dass für den Normaltarif für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 10 die mittlere 3-Tages-Pauschale bei rund 775,00 € und die mittlere Wochenpauschale bei rund 1 571,00 € liegen. Auch insoweit liegt der von der ABC Autovermietung GmbH mit insgesamt 1 926,61 € in Rechnung gestellte Gesamtmietpreis noch im Rahmen des vorstehend ermittelten "Normaltarifs".

14

Der Erstattungsfähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs keine Erkundigungen angestellt hat hinsichtlich eines möglicherweise günstigeren Mietwagens. Zu einer Nachfrage bzw. Nachforschung nach einem günstigeren Tarif wäre der Kläger nämlich nur dann gehalten gewesen, wenn sich ihm Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Mietwagentarifs hätten aufdrängen müssen, was vorliegend indessen nicht der Fall war. Bei Kosten von rund 175,00 €/Tag für ein Fahrzeug der oberen Mietwagenklasse muss eine Erkundigungspflicht vor dem Hintergrund, dass sich der Mietpreis, wie gezeigt, im Rahmen des im Postleitzahlenbereich der ABC Autovermietung GmbH geltenden "Normaltarifs" bewegte, nicht für naheliegend gehalten werden. Hinzu kommt, dass für den Kläger, da der streitgegenständliche Tarif nicht als unfallspezifischer Tarif ausgewiesen und ein Tarif unterschied zu anderen Tarifen damit nicht ohne weiteres erkennbar war. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs (Montag) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und es ihm damit nicht zumutbar gewesen wäre, etwa nach Hause zu fahren und nach billigeren Miettarifen im Internet nachzuforschen. Hierbei ist es unerheblich, dass der Kläger das Fahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet hat. Dieser Umstand ist kein Indiz dafür, dass der Kläger Zeit genug gehabt hätte, günstigere Tarife ausfindig zu machen. Vielmehr liegt diese zeitliche Verzögerung zum Unfall darin begründet, dass der Kläger erst an dem fraglichen Montag erfuhr, dass sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war und er ein Ersatzfahrzeug benötigen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger überdies kein Fahrzeug derselben Wagenklasse 10, sondern ein Fahrzeug der niedrigeren Wagenklasse 7 angemietet und sich damit für eine aus seiner Sicht günstigere Variante entschieden hat. Alles in allem bestand damit in dieser besonderen Konstellation für den Kläger keine Veranlassung, an der Angemessenheit des Mietwagenpreises zu zweifeln und deshalb nach einem günstigeren Tarif Ausschau zu halten.

15

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die von der ABC Autovermietung GmbH dem Kläger in Rechnung gestellte Haftungsbefreiung in Höhe von insgesamt 275,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und für die Kosten der Zustellung und Abholung außerhalb des Stadtgebietes in Höhe von 30,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Ausweislich des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" liegt das arithmetische Mittel für die Haftungsbefreiung in der Mietwagenklasse 10 bei rund 32,00 €/Tag und für die Zustell- und Abholkosten bei rund 42,00 €. Damit liegen auch die Haftungsbefreiung und die Zustellung/Abholung außerhalb des Stadtgebiets im Rahmen dessen, was als "Normaltarif" erstattungsfähig ist.

16

Der Kläger kann hingegen von der Beklagten nicht die Erstattung der für einen zusätzlichen Fahrer entstandenen Mehrkosten in Höhe von 130,90 € ersetzt verlangen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass es sich insoweit um objektiv erforderliche Mehrkosten handelte. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Ersatzwagen zwingend von einer zweiten Person gefahren werden musste.

17

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €, da dieser gemäß § 362 BGB erloschen ist.

18

Gemäß § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. So verhält es sich hier. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass dem Bevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 4 544,08 € erstattet worden sei. Hat die Beklagte vorgerichtlich bereits eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3, bezogen auf einen Gegenstandswert von 4 544,08 €, geleistet, von dem der Gegenstandswert des vorliegenden Rechtsstreits ein Teilbetrag ist, so ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten erloschen und es kann insoweit keine doppelte Vergütung im Rahmen des Verzugsschadensersatzes geltend gemacht werden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

Herrn Dr. Neubert
Glauber
Steinberg
Stenger
Hannemann
Uhlmannsiek
Dr. Ehret