Abschnitt 1 BefÜBMDG
Bibliographie
- Titel
- Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜBMDG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412010000012
1.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 4 NDO wird die Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übertragen.