BefÜBMDG,NI - BefugnisÜ Best Mitgl DGerichte

Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen

Bibliographie

Titel
Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBMDG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412010000012

Beschl. d. LReg v. 2.7.1996 - MI-15.3-03150/60.2; 15.1-03060/16.102 -

Vom 2. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1225)

- VORIS 20412 01 00 00 012 -

Bezug:

Beschl. v. 12.5.1970 (Nds. MBl. S. 498)
- VORIS 20412 01 00 00 001 -

Abschnitt 1 BefÜBMDG

Bibliographie

Titel
Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBMDG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412010000012

1.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 51 Abs. 4 NDO wird die Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übertragen.

Abschnitt 2 BefÜBMDG

Bibliographie

Titel
Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBMDG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412010000012

2.
Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 Nds. PersVG und § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wird die Befugnis zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG) und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter (§ 84 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übertragen.

Abschnitt 3 BefÜBMDG

Bibliographie

Titel
Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBMDG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412010000012

3.
Der Bezugsbeschluß wird aufgehoben.