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  • ab 02.07.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BefÜBMDG

Bibliographie

Titel
Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBMDG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412010000012

2.
Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 Nds. PersVG und § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wird die Befugnis zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG) und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter (§ 84 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übertragen.