Abschnitt 2 BefÜBMDG
Bibliographie
- Titel
- Übertragung der Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Disziplinargerichte sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜBMDG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412010000012
2.
Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 Nds. PersVG und § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wird die Befugnis zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG) und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter (§ 84 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) der Fachkammern und Fachsenate für Personalvertretungssachen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übertragen.