Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 23.04.1997, Az.: 5 T 240/97

Grundbuchfähigkeit einer Vor- Kommanditgesellschaft (Vor-KG)

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
23.04.1997
Aktenzeichen
5 T 240/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:1997:0423.5T240.97.0A

Fundstelle

  • GmbHR 1997, 799-800 (Volltext mit red. LS)

In dem Grundbuchverfahren
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 3.4.1997 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... vom 25.3.1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter ...
am 23.4.1997
beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.

Gründe

1

I.

Die ... ist als Eigentümerin des im Grundbuch von ... Bd. 27 Bl. 842 des AG Lehrte verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.

2

Mit Kaufvertrag vom 28.10.1996, beurkundet durch den Notar ... Hannover, UR-Nr. 742/1996, verkaufte die Eigentümerin den genannten Grundbesitz an ..., als Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Die Auflassung wurde erklärt.

3

Mit Vertrag vom 20.12.1996 verkauften die Käufer den genannten Grundbesitz wiederum an die ... (i.G.) dessen Geschäftsführer sie sind. In diesem Vertrag, auf den Bezug genommenwird, wurde bereits die Auflassung erklärt.

4

Mit Zwischenverfügung vom 25.3.1997 verlangte das Grundbuchamt den Nachweis in der Form des § 29 GBO, daß der Beginn des Geschäfts sowie die Notwendigkeit eines vollkaufmännischen Betriebes bestehe. Ansonsten könne eine KG in Gründung nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden.

5

Am 3.4.1997 legten die Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 25.3.1997 Erinnerung ein. Der Abteilungsrichter half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor.

6

II.

Die zur Beschwerde gewordene Erinnerung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Eintragung von dem Nachweis des Geschäftsbeginns und der Notwendigkeit eines vollkaufmännischen Betriebes in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht.

7

Die Kammer schließt sich der wohl herrschenden Meinung an, nach der die sog. "Vor-KG" grundbuchfähig ist (Kunze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Aufl. 1985, § 20 GBO, Rdnr. 67 m.w.N.). Nach einhelliger Ansicht kann eine Gesellschaft im Gründungsstadium, die kein Grundhandelsgewerbe betreibt und erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister entsteht § 123 Abs. 2, 2 HGB, wirksam den zum Erwerb eines Grundstücks oder dinglichen Rechts erforderlichen dinglichen Vertrag (§§ 873, 925 BGB) schließen und einen vormerkungsfähigen Anspruch erwerben. Insbesondere kann die Auflassung wirksam erklärt werden (Haegele/Schöner/Stöber, 10. Aufl., 1993, Rdnr. 981 d).

8

Dementsprechend hat es das Bayerische Oberste Landesgericht für zulässig erachtet, die Mitglieder einer Kommanditgesellschaft unter Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft mit dem Zusatz "Kommanditgesellschaft in Gründung" als Berechtigte einzutragen, wenn eine Vormerkung für die KG eingetragen werden soll, für die der Gesellschaftsvertrag bereits geschlossen, die aber mit Wirkung gegenüber Dritten noch nicht die Rechtsform der KG erlangt hat, weil sie kein Grundhandelsgewerbe betreibt und noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Rpfl. 1985, 353). Soweit das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hinweist, daß dies bislang nur für den Bereich der Vormerkung entschieden wurde und deshalb hier nicht einschlägig sein kann, so ist dies nicht nachvollziehbar. Für eine Differenzierung der Grundbuchfähigkeit danach, ob die KG in Gründung zwar als Vormerkungsberechtigte nicht jedoch als Eigentümerin grundbuchfähig anzusehen ist, besteht nach Ansicht der Kammer kein Raum.

9

Die Gegenansicht (Haegele/Schöner/Stöber a.a.O.), die darüberhinaus auf die gegenteilige herrschende Ansicht hinweist (Fußnote 8) überzeugt nicht. Wenn die KG nach Gründung, aber vor Eintragung die Auflassung erklären kann, dann kann die Eintragung nicht mit der Begründung verweigert werden, der Berechtigte sei nicht erkennbar. Das Grundbuch hat nicht die Rechts- oder Erwerbsfähigkeit des eingetragenden Berechtigten zu verlautbaren, sondern die Inhaber des eingetragenen Rechts- und ihr Gemeinschaftsverhältnis so zu bezeichnen, daß keine vernünftigten Zweifel über die an der künftigen Firma beteiligten Personen und ihr Rechtsverhältnis untereinander bestehen kann.

10

Damit durfte das Amtsgericht nicht die Eintragung von dem Nachweis des Geschäftsbeginns und der Notwendigkeit eines vollkaufmännischen Betriebes in der Form des § 29 GBO abhängig machen. Ob die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 S. 2 KostO.