§ 22 NJAVO - Hausarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Die Hausarbeit soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist darzutun, wissenschaftlich zu arbeiten und ein selbstständiges Urteil zu bilden und dieses zu begründen. Die Aufgabe ist der im Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 1 oder 3 NJAG zu bezeichnenden Wahlfachgruppe zu entnehmen. Der Prüfling kann bestimmen, dass das Schwergewicht der Aufgabe im Wahlfach oder im dazugehörigen Pflichtfach liegt.