Art. 4 DIBt-Abk - Vertretung des Instituts im Gremium der Zulassungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
(1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn
- 1.es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und
- 2.der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.
In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben.
(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen.
(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauprodukterichtlinie sowie über die einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauprodukterichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.