Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15

Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.01.2016
Aktenzeichen
10 W 22/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0126.10W22.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 24.08.2015 - AZ: 28 Lw 14/14

Fundstellen

  • ErbR 2017, 53
  • ZEV 2016, 601-602

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Amtsgericht Meppen vom 24.08.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Meppen von ... Blatt ... eingetragenen Hofs mit einer Größe von insgesamt 50 ha, einem Einheitswert von 57.469 € und einem - vom Antragsteller angegebenen - Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung von 3.204.342 €. Am 17.01.2015 hat er die Erklärung abgegeben, dass seine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung haben soll. Am 20.01.2014 hat er den durch den Notar Dr. ... beantragt, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Geschäftswert mit Beschluss vom 24.08.2015 auf 640.868,40 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass 1/5 des Werts des Hofes anzusetzen seien. Auf das Vierfache des Einheitswerts könne nicht abgestellt werden, da das Kostenprivileg der Landwirtschaft gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG bei einer negativen Hoferklärung nicht zum Tragen komme.

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts hat der Antragsteller mit am 28.08.2015 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hält einen Geschäftswert in Höhe des Vierfachen des Einheitswertes, d.h. in Höhe von 229.876 €, für gerechtfertigt.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 1 HöfeVfO, 9 LwVfG, 83 Abs. 1 GNotKG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen auf 640.868,40 € festgesetzt hat. Die Regelung des § 48 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 GNotKG greift hier nicht ein. Denn diese privilegiert nicht generell einen Landwirt oder dessen Willenserklärung betreffend seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz oder die Hofstelle, sondern nur aus Anlass der in § 48 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG geregelten Vorgänge. Die Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen (vgl. BayObLGZ 1994, 110; Hartmann, KostenG, 45. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 1). Auf sonstige, darin nicht aufgeführte Vorgänge kann diese jedenfalls nicht entsprechend angewendet werden, soweit sie der Aufgabe oder Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen (BeckOK KostR/Soutier, GNotKG, § 48 Rn. 18). Der Zweck der Kostenprivilegierung besteht darin, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Familienbesitz Rechnung zu tragen. Der Gegenstand des Geschäfts muss diesem Normzweck sowie dem Wortlaut des Gesetzes, wonach ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle vorliegen muss, entsprechen (BeckOK, aaO., GNotKG § 48 Rn. 1). Damit genießt eine Erklärung, die - wie hier - auf eine Aufhebung der Hofstelle gerichtet ist, nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung nicht das Kostenprivileg der Landwirtschaft. Die Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, ist deshalb nicht begünstigt (Senat, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 10 W 4/15; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 58 für die Beurkundung der Löschung des Hofvermerks).

Demnach ist der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei sich das Amtsgericht zutreffend am Verkehrswert und nicht am Einheitswert orientiert hat (vgl. § 46 GNotKG; so auch Hartmann, KostG, aaO., § 36 GNotKG Rn. 30 Stichwort "Höfeordnung"; zu § 30 KostO ebenso SchlHOLG, JurBüro 1985, 116; Mümmler, JurBüro 1983, S. 996). Hierfür sieht der Senat auch mit Blick auf die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Celle (Beschluss v. 22.06.2015, Az. 7 W 31/15) keinen Anlass. Diese bezieht sich auf ein Feststellungsverfahren über das Nichtvorliegen der Hofeseigenschaft gemäß § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO. Dabei entspreche es, so das OLG Celle, billigem Ermessen, im Rahmen des § 36 GNotKG in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 2 GNotKG auf den vierfachen Einheitswert abzustellen. Denn man streite nicht um den Sachwert der betroffenen landwirtschaftlichen Besitzung, sondern darum, den Grundbesitz außerhalb der Höfeordnung weiterzuvererben. Aus Sicht des Senates kommt indes eine - rechtspolitisch zwar gfs. für wünschenswert zu erachtende - entsprechende Anwendung des § 48 GNotKG nicht in Betracht, auch nicht im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 GNotKG. Es mangelt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, vielmehr stellt diese Vorschrift - wie ausgeführt - eine eng zu fassende Ausnahme dar.

Das Ansetzen eines Bruchteils in Höhe von 1/5 des Verkehrswertes erscheint hier angemessen. Das trägt dem Umstand, dass von dem Verfahren nicht der eigentliche Sachwert berührt ist, hinreichend Rechnung. Dass die wirtschaftliche Bedeutung oder der mit der Löschung verfolgte Zweck hier eine andere Festsetzung gebieten würde, ist nicht ersichtlich; dazu hat auch der Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, besteht nicht (§§ 81 Abs. 1 S. 5, 80 Abs. 4 S. 1 GNotKG; vgl. Hartmann, KostG, aaO., § 81 Rn. 7 i.V.m. § 80 Rn. 32).