Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.12.2015, Az.: 5 U 82/15

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.12.2015
Aktenzeichen
5 U 82/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 37445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:1216.5U82.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 29.04.2014 - AZ: 9 O 719/13

Fundstelle

  • VersR 2016, 457

Amtlicher Leitsatz

Eine Wirkung der dendritischen Zellimpfung zur adiuvanten Therapie bei Melanompatienten der Stufe III ist wissenschaftlich bislang nicht belegt. Da mit der Interferontherapie demgegenüber eine Therapie mit nachgewiesener Wirkung zur Verfügung steht, ist der Krankenversicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten der dendritischen Zellimpfung zu erstatten.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem privaten Krankenversicherer, die Erstattung ärztlicher Behandlungskosten für Impfungen mit dendritischen Zellen.

Das Landgericht hat mit seinem am 29.4.2015 verkündeten, im Übrigen in Bezug genommenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Heilbehandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen und daher nicht erstattungsfähig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, (...). Im Übrigen wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Er vertritt die Auffassung, die Impfung mit dendritischen Zellen sei entgegen der Auffassung des Sachverständigen wirksam und verweist dazu auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Studien. Darüber hinaus seien keine Wirksamkeitsvorteile der in der Schulmedizin anerkannten Interferon-Therapie vorhanden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 29.4.2015 - 9 O 719/13 - wird der Beklagte verurteilt,

1. ihm weitere 10.529,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1922,97 € seit dem 1.2.2010, aus 1639,95 € seit dem 30.7.2010, aus 1162,95 € seit dem 20.1.2011, aus 1167,42 € seit dem 5 und 20 3. 2011, aus 1166,16 € seit dem 43. 7. 2011, aus 1153,78 € seit dem 13.2.2012, aus 1162,63 € seit dem 28.8.2012 und aus 1153,78 € seit dem 8.2.2013 zu zahlen sowie ihm den nicht anrechenbaren Anteil der anwaltlichen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Interessenvertretung in Höhe von 531,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten;

2. ihn von der anwaltlichen Vergütung zur Erlangung von Deckungsschutz gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer in Höhe von 229,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Termin am 2. Dezember 2015.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. (...)

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung durch Dr. rer. nat. N. in Höhe von weiteren 10.529,65 €.

Es liegt kein Versicherungsfall nach § 1 Abs. 1, 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) vor. Die von Dr. N. abgerechnete Impfung mit dendritischen Zellen stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers dar. Die abgerechnete Behandlung ist nicht von der Leistungspflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 6 KB/KK 2009 umfasst. Die Behandlungsmethode ist von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt und sie hat sich darüber hinaus auch in der Praxis nicht als ebenso erfolgversprechend wie eine anerkannte schulmedizinische Behandlung bewährt.

a) Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist der Versicherer eintrittspflichtig (BGH, Beschluss vom 30.10.2013, IV ZR 307/12, juris Rn. 14). Bei dem Kläger wurde ein Melanom im Stadium III (mit Lymphknotenmetastasen) diagnostiziert und operativ entfernt. Darüber hinaus wurde auch der Schildwächterlymphknoten entfernt, sodass der Kläger seit 2010 als tumorfrei gilt. Bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung reduziert sich daher die Betrachtung auf den Umstand, inwieweit die Methode der Verschlimmerung der Krankheit entgegenwirken kann, das heißt hier konkret ein Wiederauftreten in Form eines Rezidivs verhindern kann.

Bei der streitgegenständlichen Tumorimpfung kann eine Eignung die Rückfallrate zu verringern nach medizinischen Erkenntnissen derzeit nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass eine Wirksamkeit der Impfung nicht nachgewiesen ist. Es gibt nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Studie mit einem Wirksamkeitsnachweis bei einem Phase III-Patienten, d.h. einem tumorfreien Melanom-Patienten wie dem Kläger.

Der Schluss des Klägers, dass die in einer Studie nachgewiesene Wirksamkeit der Impfung bei Stufe IV-Patienten auch eine Wirksamkeit bei der beim Kläger vorliegenden Stufe III impliziere, trifft nicht zu. Zwar ist es aus Sicht des Sachverständigen grundsätzlich möglich, Medikamente, die ihre Wirksamkeit in der Krebstherapie bei Stufe IV-Patienten nachgewiesen hätten, auch für vorbeugende Therapien zu verwenden. Allerdings müssten dazu Studien an Phase III-Patienten durchgeführt werden, die eine Wirksamkeit in der vorbeugenden Therapie aufzeigten, was bei der Impfung mit dendritischen Zellen bisher nicht der Fall sei.

Die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen korrespondieren mit der von ihm vorgelegten S3-Leitlinie "Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Melanoms". Daraus ergibt sich, dass eine Impfung mit dendritischen Zellen in der unterstützenden Therapie des Melanoms außerhalb klinischer Studien nicht empfohlen wird. Bei der S3-Leitlinie handelt es sich um eine medizinische Leitlinie, die von 25 Fachgesellschaften mit einer Konsensstärke von 95 % zu der oben genannten Aussage entwickelt wurde. Die hohe Konsensstärke begründet der Sachverständige überzeugend mit dem fehlenden Wirkungsnachweis.

Nachvollziehbar sind die Bedenken gegen die fehlende Wirksamkeit der Impfung auch deshalb, weil es bislang keine standardisierten Verfahren zur Gewinnung der Zellen gibt, die Impfungen und etwaige in Studien beobachtete Wirkungen daher nur eingeschränkt vergleichbar sind. Der Begriff "dendritische Zellen" sei ein biologischer Oberbegriff mit großer biologischer Varianz. Das bedeutet nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, dass ohne eine Vergleichbarkeit in den Herstellungsverfahren der dendritischen Zellen auch keine Vergleichbarkeit bei etwaigen Wirkungsgraden aufgezeigt werden können. In welcher Weise die konkret dem Kläger injizierten Zellen gewonnen und aufbereitet worden sind, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen völlig offen geblieben und nicht dargelegt worden.

Die Kosten sind auch nicht deshalb zu erstatten, weil die dendritische Impfung jedenfalls eine vertretbare Therapie bei einer unheilbaren Krankheit darstellte (vgl. BGH Beschluss vom 30.10.2013, IV ZR 307/12 - Juris Rz.15). Vertretbar in diesem Sinne wäre die Impfung mit dendritischen Zellen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wenigstens als wahrscheinlich geeignet angesehen werden könnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken (BGH aaO. Rn. 17). Eine solche Herabsetzung des Maßstabs, was bei unheilbaren Erkrankungen als notwendig im Sinne MB/KK anzusehen ist, setzt voraus, dass eine anerkannte Behandlung nicht vorhanden ist und deshalb jeglicher Behandlung ein Versuchscharakter inne wohnt. Das ist hier hingegen nicht der Fall, da mit der Interferontherapie eine anerkannte, wirksame Methode der adjuvanten Therapie von Melanompatienten (Phase III) vorhanden ist.

Diese Therapie reduziert das Rückfallrisiko nach den Feststellungen des Sachverständigen erwiesenermaßen um 5-10 %. Soweit der Kläger den Wirksamkeitsquotienten der Interferontherapie mit der Berufung in Frage gestellt und sich dazu auf eine Studie von B. bezogen hat, hat der Sachverständige in der Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass die Ergebnisse von B. die Grundannahme für eine Wirksamkeit von 5 bis 10 % nicht erschüttern. Da bereits ca. 50 % der Patienten ohne jede Therapie keinen Rückfall erlitten, könne eine einzige Studie die zuvor über eine Vielzahl von großen Studien bewiesene Wirksamkeit nicht nachhaltig erschüttern. Das Ergebnis der Studie von B., das bei den getesteten 1256 Patienten lediglich eine Wirksamkeit von 1,1 % gegeben sei, liege nach den Angaben des Sachverständigen innerhalb der Schwankungsbreite. Unter Berücksichtigung der bekannten größeren Studien sei aber von einem Wirkungsgrad von mindestens 5 % auszugehen.

Die weiteren vom Kläger herangezogenen Gründe begründen eine Erstattungspflicht unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht. Sowohl die Hochrisikosituation, in der sich der Kläger insbesondere im Jahr 2010 befand, als auch die möglichen Nebenwirkungen der Interferontherapie stellen nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme einer alternativen Therapie dar. Allerdings wären diese Umstände nur dann abwägungserheblich, wenn eine Wirksamkeit der Impfung gegeben wäre und lediglich ein geringerer Wirksamkeitsgrad zur Interferontherapie feststünde.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.