§ 7 NKWG - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.
(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 19 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.
(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden.
(4) 1Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. 2Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter | Mindestzahl der Wahlbereiche | Höchstzahl der Wahlbereiche |
---|---|---|
32 bis 39 | 2 | 7 |
40 bis 49 | 4 | 7 |
50 bis 59 | 4 | 12 |
mehr als 59 | 8 | 20. |
(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter feststeht.
(6) 1Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. 3Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.