§ 7 NKWG - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.
(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.
(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden.
(4) 1Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. 2Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:
Zahl der zu wählenden Abgeordneten | Mindestzahl der Wahlbereiche | Höchstzahl der Wahlbereiche |
---|---|---|
40 bis 41 | 2 | 3 |
42 bis 49 | 3 | 6 |
50 bis 59 | 4 | 8 |
mehr als 59 | 5 | 14 |
(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.
(6) 1Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. 3Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.