Versionsverlauf

§ 7 NKWG - Wahlbereiche

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 19 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.

(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden.

(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:

Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
32 bis 3927
40 bis 4947
50 bis 59412
mehr als 59820.