§ 7 NKWG - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.
(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 19 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.
(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter | Mindestzahl der Wahlbereiche | Höchstzahl der Wahlbereiche |
---|---|---|
32 bis 39 | 2 | 7 |
40 bis 49 | 4 | 7 |
50 bis 59 | 4 | 12 |
mehr als 59 | 8 | 20. |