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§ 7 NKWG - Wahlbereiche

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 18 Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.

(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreter mindestens 20 und höchstens 30 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden.

(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreter:

Zahl der zu wählenden VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
32 bis 3824
40 bis 4846
50 bis 58612
mehr als 581020