§ 7 NKWG - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.
(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 18 Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.
(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreter mindestens 20 und höchstens 30 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreter:
Zahl der zu wählenden Vertreter | Mindestzahl der Wahlbereiche | Höchstzahl der Wahlbereiche |
---|---|---|
32 bis 38 | 2 | 4 |
40 bis 48 | 4 | 6 |
50 bis 58 | 6 | 12 |
mehr als 58 | 10 | 20 |