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§ 7 NJAG - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in:

  1. 1.

    sechs Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),

  2. 2.

    drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),

  3. 3.

    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),

  4. 4.

    drei Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation),

  5. 5.

    vier weitere Monate bei einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Pflichtstationen nach Wahl der Referendarin oder des Referendars (Wahlpflichtstation) und

  6. 6.

    fünf Monate in einem der von der Referendarin oder dem Referendar gewählten folgenden Schwerpunktbereiche (Wahlstation):

    1. a)

      Zivil- und Strafrecht,

    2. b)

      Staats- und Verwaltungsrecht,

    3. c)

      Wirtschafts- und Finanzrecht,

    4. d)

      Arbeits- und Sozialrecht,

    5. e)

      Europarecht.(1)

Wird die Wahlpflichtstation vorgezogen, um insbesondere eine Ausbildung nach Absatz 3 zu ermöglichen, so dauert die Wahlpflichtstation nur drei Monate, und die letzte Pflichtstation wird auf vier Monate verlängert.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nrn. 5 und 6 kann auch bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden. Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 die zweite Pflichtstation gewählt, so erfolgt die Ausbildung bei einem Landgericht oder Amtsgericht in Strafsachen; wird die dritte Pflichtstation gewählt, so kann auch bei einem Verwaltungsgericht ausgebildet werden.

(3) Eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann sowohl auf die dritte Pflichtstation, wenn sie verlängert wird, als auch auf die Wahlstation im Schwerpunktbereich Staats- und Verwaltungsrecht angerechnet werden.

(4) Eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich kann auf die Wahlstation angerechnet werden, soweit ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes, für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird.

(5) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. September 2001 (Nds. GVBl. S. 614) gilt:
"Für Referendarinnen und Referendare, die ihre Wahlstation vor dem 1. Juni 2002 beginnen, findet § 7 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e NJAG keine Anwendung.