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§ 7 NJAG - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. 1.

    fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),

  2. 2.

    drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),

  3. 3.

    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),

  4. 4.

    neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation) und

  5. 5.

    vier Monate in einem der Wahlbereiche

    1. a)

      Zivil- und Strafrecht,

    2. b)

      Staats- und Verwaltungsrecht,

    3. c)

      Wirtschafts- und Finanzrecht,

    4. d)

      Arbeits- und Sozialrecht,

    5. e)

      Europarecht

    nach Bestimmung der Referendarin oder des Referendars (Wahlstation).

(2) Die Ausbildung kann in den letzten drei Monaten der vierten Pflichtstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Die Ausbildung kann in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation, in der Wahlstation sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch im Übrigen bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht der Wahlstation kann bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Erfolgt die Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der dritten Pflichtstation, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden.

(4) Die Ausbildung im Wahlbereich kann an einer juristischen Fakultät in einem auf den Wahlbereich ausgerichteten, für die Referendarausbildung geeigneten, praxisbezogenen Ausbildungsprogramm stattfinden.

(5) Auf Antrag kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

  1. 1.
    für den gehobenen Justizdienst mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und
  2. 2.
    für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst die dritte Pflichtstation ersetzen.