§ 47 NHG - Staatliche Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
- 2.die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
- 3.die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
- 4.die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
- 5.die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 6.die Hochschulstatistik sowie
- 7.Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden.