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§ 47 NHG - Staatliche Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.
    die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
  2. 2.
    die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
  3. 3.
    die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
  4. 4.
    die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
  5. 5.
    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  6. 6.
    die Hochschulstatistik sowie
  7. 7.
    Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden.