Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 03.02.2000, Az.: 3 C 1739/99

Voraussetzungen für den Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Möglichkeit des Ersatzes von Reparaturkosten nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze

Bibliographie

Gericht
AG Nordhorn
Datum
03.02.2000
Aktenzeichen
3 C 1739/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 31522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHOR:2000:0203.3C1739.99.0A

Fundstelle

  • DAR 2000, 413-414 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Nordhorn
im schriftlichen Verfahren am 03.02.2000
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 353,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1999 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 353,54 DM gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.

3

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die noch offenen 353,54 DM zu begleichen. Der Kläger ist nämlich berechtigt, seinen Schaden auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten zwar grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze möglich. Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch eine in der Praxis wichtige Ausnahme gemacht. Nach der überzeugenden Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 17.03.1993 (Az.: 1 S 177/92) ist eine Vergleichsrechnung erst dann zu fordern, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dieser überzeugenden und wohl begründeten Entscheidung schließt sich das erkennende Gericht an. Denn die Vergleichsberechnung dient als Kontrolle dafür, ob der Reparaturkostenansatz und der Ansatz für die Ersatzbeschaffung realistisch sind. Eine solche Kontrolle ist dann nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten erheblich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen und beide Beträge durch einen anerkannten Sachverständigen ermittelt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Reparaturkosten machen etwa 65 % des ermittelten Wiederbeschaffungswertes aus. Das Ingenieurbüro Diekel in Bad Bentheim ist in der Region anerkannt. Der erforderliche Reparaturaufwand ist durch das Gutachten belegt. Folglich kann auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden.

4

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.