Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 22.02.2001, Az.: 3 C 39/01

Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge; Elterliche Vermögenssorge des Kindes; Kündigung des Sparvertrages des Kindes durch die Eltern; Sparkonto als Vertrag zugunsten Dritter; Abtretung der Forderung durch Übergabe des Sparbuchs; Aufwendungen im Rahmen der elterlichen Sorgeverpflichtung; Kosten für Weiterbildung des Kindes als Unterhaltsverpflichtung

Bibliographie

Gericht
AG Nordhorn
Datum
22.02.2001
Aktenzeichen
3 C 39/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHOR:2001:0222.3C39.01.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2002, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)

Das Amtsgericht Nordhorn hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 08.02.2001
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.932,30 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 30.10.1996 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie begehrt von dem Beklagten die Erstattung eines von ihrer Großmutter, der Mutter des Beklagten, für sie angelegten und mittlerweile verbrauchten Sparguthabens.

2

Die Großmutter der Klägerin ..., eröffnete 1990 ein Sparkonto auf den Namen der Klägerin und zahlte auf dieses Konto 6.660,00 DM ein. Das zugehörige Sparbuch übergab sie dem Beklagten. Der eingezahlte Betrag wuchs bis 1996 zinsbedingt auf bis zu 9.875,50 DM an. Am 29.10.1996 ließ der Beklagte, der das Sparkonto zuvor im Namen der Klägerin gekündigt hatte, den Betrag seinem Girokonto gutschreiben. Bei weiterer Festlegung hätte das Guthaben 5,5 % Zinsen erwirtschaftet. Die Klägerin wurde am 07.02.1997 volljährig.

3

1992 hatte der Beklagte für die Klägerin Geschäftsanteile der Volksbank Bad Bentheim im Wert von 1.200,00 DM erworben. Zudem zahlte er einen Betrag von 700,00 DM auf ein Girokonto der Klägerin sowie weitere 800,00 DM für einen Bausparvertrag der Klägerin. Er zahlte ferner über einen Zeitraum von drei Jahren, in denen sich die Klägerin in der Ausbildung befand, 725,00 DM monatlich an Schulgeld, 217,50 DM monatlich an Miete, 500,00 DM pro Monat als Taschengeld sowie weitere 200,00 DM pro Monat als sonstige Nebenkosten. Für Kosten einer Zusatzausbildung der Klägerin in Höhe von 3.756,80 DM zahlte der Beklagte 4.000,00 DM. Für Urlaubsreisen der Familie wendete der Beklagte Beträge von über 17.000,00 DM auf. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist mittlerweile geschieden worden.

4

Die Klägerin erkundigte sich beim Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2000 nach dem Verbleib des Sparguthabens und teilte mit, dass ihr nach ihren Berechnungen unter Berücksichtigung des Erwerbs der Genossenschaftsanteile, des Girokontos und des Bausparvertrages noch ein Betrag von mindestens 7.175,50 DM fehle.

5

Die Klägerin behauptet, ihre Großmutter habe ihr das Guthaben zur freien Verfügbarkeit nach Eintritt der Volljährigkeit überlassen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe über das Guthaben nicht ohne ihr Einverständnis oder das ihrer Mutter, ... verfügen dürfen. Dieses Einverständnis, so behauptet die Klägerin, habe weder sie noch ihre Mutter erteilt.

6

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 9.875,50 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 30.10.1996 an sie zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er behauptet, seine Mutter habe ihm die Anweisung gegeben, den angelegten Betrag zum Wohl und Nutzen ihrer Enkelkinder zu verwenden. Er ist der Ansicht, mit der Finanzierung der Ausbildung der Klägerin, der Bezahlung der Urlaubsreisen, dem Erwerb der Genossenschaftsanteile sowie der Einzahlungen auf das Girokonto und den Bausparvertrag der Klägerin habe er den streitgegenständlichen Betrag bereits an die Klägerin ausgekehrt. Weiter behauptet der Beklagte, er habe noch 1998 für die Klägerin 250,00 DM Unterhalt pro Monat an seine vormalige Ehefrau geleistet. Seiner Ansicht nach habe seine ehemalige Ehefrau, die unstreitig ebenfalls auf das Konto des Beklagten zugreifen konnte, stillschweigend ihr Einverständnis zu allen von ihm getroffenen Verfügungen erteilt.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2000 und 12.01.2001 sowie den des Beklagten vom 19.12.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 6.932,30 DM begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

11

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 6.932,30 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 30.10.1996 gem. § 1664 I BGB gegen den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge zu.

12

Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 1664 I BGB. Diese Vorschrift legt nach herrschender Meinung nicht lediglich einen Haftungsmaßstab fest, sondern gewährt darüber hinaus auch eine Anspruchsgrundlage (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351 (1351) [OLG Köln 12.02.1997 - 16 Wx 283/96]; Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, 60. Aufl, § 1664, Rz. 1). Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist dabei eine Pflichtverletzung der Eltern in Ausübung der elterlichen Sorge. Der Beklagte hat hier seine Pflicht zur Vermögenssorge gegenüber der Klägerin verletzt.

13

Der Klägerin stand nach Kündigung des Sparvertrages ein Anspruch gegen die Stadtsparkasse Stade auf Zahlung von 9.875,50 DM zu. Zwar war das entsprechende Sparkonto von der Großmutter der Klägerin auf deren Namen eröffnet worden. Gläubigerin der Forderung wurde gem. § 328 I BGB jedoch die Klägerin, da es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelte. Zwar lässt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines Dritten allein in der Regel nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148 (150) [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54];  28, 368 (369 f. [BGH 20.11.1958 - VII ZR 4/58]); Palandt-Heinrichs, § 328, Rz. 9 a). Entscheidend ist vielmehr, wer nach der Vereinbarung zwischen der Bank und dem das Konto Eröffnenden Konteninhaber werden soll. Maßgebend dafür ist die Willensrichtung bei Errichtung des Kontos (BGH, ZIP 1994, 218 (218)). Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch auf den Namen des Kindes an und behalten dieses in Besitz, wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstitutes bleiben (BGHZ 46, 198 (200 f.) [BGH 09.11.1966 - VIII ZR 73/64]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625 (625) [OLG Düsseldorf 19.07.1991 - 22 U 47/91]; OLG Köln, NJW-RR 1996, 236 (236) [OLG Köln 24.04.1995 - 16 U 120/94]). Dies gilt umso mehr, wenn dem Begünstigten die Anlegung eines Sparbuches gänzlich unbekannt bleibt (BGHZ 46, 198 (202 f.) [BGH 09.11.1966 - VIII ZR 73/64]). Dem Besitz des Sparbuches kommt damit entscheidende Bedeutung zu. Nur an den Besitzer des Sparbuches kann gem. § 808 BGB mit befreiender Wirkung geleistet werden. Damit ist die Großmutter der Klägerin im vorliegenden Fall nicht Inhaberin der Forderung gegen die Stadtsparkasse Stade geblieben. Durch die unstreitig erfolgte Übergabe des Sparbuches an die Eltern der Klägerin hat sie nämlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr sie, die Großmutter, sondern vielmehr die Klägerin selbst, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, Inhaberin der Forderung werden sollte. In der Übergabe des Sparbuches liegt die stillschweigende Abtretung der Forderung (vgl. BGH, DB 1972, 1226 (1226) [BGH 08.05.1972 - VIII ZR 259/68]). Nachträgliche Änderungen des Willens, die Forderung an die Klägerin abzutreten, die eine eigene Verfügungsgewalt wiederherstellen sollten oder diese an den Beklagten übertragen sollten, sind damit wirkungslos. Hierzu wäre eine (Rück-)Abtretung der Forderung gem. § 389 BGB durch die Klägerin notwendig gewesen, die jedoch nicht erfolgt ist.

14

Die Forderung der Klägerin war Bestandteil ihres Vermögens. Dieses hat der Beklagte durch Umbuchung des Betrages auf sein Konto sowie durch den Verbrauch des Geldes verletzt. Den Beklagten traf als Vater der Klägerin die Pflicht zur Sorge für sein Kind gem. § 1626 BGB, mithin auch die Pflicht zur Vermögenssorge (Palandt-Diederichsen, § 1626, Rz. 18 ff.). Diese umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, und zwar bis an die Grenze der Zumutbarkeit (Palandt-Diederichsen, § 1626, Rz. 18). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern fordert auch, es nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351 (1352) [OLG Köln 23.10.1996 - 2 U 20/96]). Die Pflicht zur Vermögenssorge wird demnach verletzt, soweit die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen tätigen, für die sie gem. § 1648 BGB vom Kind Ersatz zu verlangen nicht berechtigt wären (AG Bad Schwartau, FamRZ 1999, 315 (315) [AG Bad Schwartau 16.12.1997 - 3 C 684/97]). Ein solcher mangelnder Ersatzanspruch ist dann gegeben, wenn den Eltern Aufwendungen im Rahmen ihrer Sorgeverpflichtung nach den §§ 1601 ff. BGB selbst zur Last fallen, vor allem, weil sie im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verpflichtet sind oder wenn sie von vornherein nicht die Absicht gehabt haben, von dem Kind Ersatz zu verlangen (Palandt-Diederichsen, § 1648, Rz. 2). Dieses ist hier der Fall.

15

Für die vom Beklagten behaupteten Unterhaltszahlungen für die Klägerin kann dieser keinen Ersatz verlangen, da ein solcher Ersatzanspruch dem Charakter von Unterhaltsverpflichtungen zuwider liefe - der Beklagte war ja gerade verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte hätte ferner die Kosten für Urlaubsreisen und für die Aus- bzw. Fortbildung des Kindes nicht aus dessen Vermögen begleichen dürfen. Bzgl. der Kosten der Urlaubsreisen ist festzustellen, dass der Beklagte von der Klägerin für diese Kosten gem. § 1648 BGB keinen Ersatz hätte verlangen können, da ihm diese Aufwendungen selbst zur Last fallen. Finanzieren Eltern Urlaubsreisen für die gesamte Familie, so ist davon auszugehen, dass sie nicht die Absicht haben, von den Kindern Ersatz für die getätigten Aufwendungen zu verlangen. Für Kosten von Urlaubsreisen der gesamten Familie haben allein die Eltern aufzukommen.

16

Ebenso hat der Beklagte die Aus- und Fortbildungskosten der Klägerin selbst zu tragen. Nach § 1610 BGB schulden die Eltern dem Kind einen angemessenen Unterhalt. Dieser umfasst gem.§ 1610 II BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Diese bestimmen sich nach den objektiv für eine bestimmte Ausbildung erforderlichen Kosten (Palandt-Diederichsen, 58. Aufl., § 1610, Rz. 38). Für die vom Beklagten gezahlten Beträge für Mieten und Nebenkosten sowie Schul- und Taschengeld der Klägerin für ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin in der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1999 kann dieser damit gem. § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen.

17

Entsprechend verhält es sich mit den Kosten für die Weiterbildung der Klägerin. Die Kosten einer Weiterbildung fallen dem Unterhaltsverpflichteten nach § 1610 II BGB als eigene Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Unterhalts zur Last, wenn diese Weiterbildung unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges in einem zeitlichen und fachlichen Zusammenhang mit der Grundausbildung steht. Dies ist hier der Fall. Ein fachlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn Aus- und Fortbildung der gleichen Berufssparte angehören oder so zusammenhängen, dass das eine für das andere eipe fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet (vgl. Palandt-Diederichsen, 60. Aufl, § 1610, Rz. 26). Bei einer Weiterbildung der Klägerin im Ödemzentrum Feldberg/St. Blasien kann von einer fachlichen Ergänzung und damit von einem fachlichen Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin ausgegangen werden. Da sich die im Januar 2000 beginnende Fortbildung der Klägerin auch unmittelbar an die im Dezember 1999 beendete Grundausbildung anschloss, besteht ebenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen, die für die Zusatzausbildung der Klägerin notwendig waren, fallen dem Beklagten damit zur Last und sind nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

18

Ob die Ehefrau des Beklagten zu den von ihm vorgenommenen Verfügungen über das Vermögen der Klägerin ihre Zustimmung - ausdrücklich oder konkludent - erteilte, kann dahinstehen, da auch eine solche Zustimmung die pflichtwidrige Vermögenssorge des Beklagten wegen des Prinzips der individuellen Elternverantwortung nicht zu beseitigen vermag. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Klägerin aus diesem Grunde Ansprüche gegen die Ehefrau des Beklagten zustehen, da diese und der Beklagte gem. § 1664 II BGB jedenfalls als Gesamtschuldner haften und der Beklagte damit gem. § 421 I BGB auf den Gesamtbetrag in Anspruch genommen werden kann.

19

Die Rechtsansicht des Beklagten, ihm sei gem.§ 1649 I BGB zumindest die Verwendung der Zinseinkünfte aus dem Vermögen der Klägerin für deren Unterhalt gestattet gewesen, ist unzutreffend. Zwar gestattet § 1649 I S. 1 BGB die Verwendung derjenigen Einkünfte des Kindes für dessen Unterhalt, die zu einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung für das Kind nicht erforderlich sind. Die hier in Rede stehenden Zinseinkünfte fallen auch unter den Begriff der Vermögenseinkünfte des § 1649 I BGB, da dieser sämtliche aus dem Kindesvermögen fließenden Brutto-Einnahmen erfasst (Soergel-Strätz, BGB-Kommentar, 12. Aufl. § 1649, Rz. 8; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. bearb. v. Hinz, § 1649, Rz. 10). Die Verwendung der Vermögenseinkünfte des Kindes für dessen Unterhalt ißt jedoch auch nach § 1649 I BGB nicht obligatorisch. Die Eltern sind vielmehr durch § 1649 I BGB nicht gehindert, die entsprechenden Einkünfte der Vermögenssubstanz des Kindes zukommen zu lassen und den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (Soergel-Strätz, § 1649, Rz. 9; MünchKomm-Hinz, § 1649, Rz. 16; Zöllner, FamRZ 1959,393(393)).

20

So verhält es sich hier. Die aus dem ersten Sparvertrag resultierenden Zinsen in Höhe von 2.140,00 DM wurden zusammen mit dem ursprünglichen Anlagebetrag von 6.660,00 DM erneut festgelegt. Daraus folgt, dass der gesamte Betrag von 8.800,00 DM ausschließlich der Vermögenssubstanz der Klägerin zugute kommen sollte. Hätten die Zinsen als Vermögenseinkünfte der Klägerin für deren Unterhalt Verwendung finden sollen, ist davon auszugehen, dass eine erneute Festlegung zusammen mit dem urprünglich eingezahlten Betrag nicht hätte erfolgen dürfen. Entsprechendes gilt für den nach Ablauf des zweiten Sparvertrages aufgelaufenen Betrag auf dem betreffenden Sparkonto. Auch hier wurde mit der Umbuchung des Gesamtbetrages nicht allein über die nunmehr hinzugekommenen Zinsen als Vermögenseinkünfte verfügt, sondern ebenso über die Vermögenssubstanz. Dies zeigt, dass eine isolierte Vewendung der Zinsen für den Kindesunterhalt im Rahmen des § 1649 I BGB nicht beabsichtigt war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl die ursprünglich angelegten Beträge als auch die Zinsen ausschließlich der Substanz des Kindesvermögens zufließen sollten, wohingegen der Beklagte den Kindesunterhalt zusammen mit der Mutter der Klägerin aus eigenen Mitteln zu bestreiten suchte. Auf ein "Entnahmerecht" bzgl. der Zinsen zum Bestreiten des Unterhalts der Klägerin kann sich der Beklagte damit im Nachhinein nicht berufen.

21

Die Klägerin muss sich jedoch die Zahlung von 4.000,00 DM für Fortbildungskosten in Höhe von 3.756,80 DM, mithin eine Zuvielzahlung von 243,20 DM, sowie die Zahlungen des Beklagten auf das Girokonto und den Bausparvertrag der Klägerin, insgesamt 1.743,20 DM, anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Mit diesen Zahlungen hat der Beklagte den Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits in entsprechender Höhe erfüllt, § 362 I BGB.

22

Zudem ist der Wert der vom Beklagten für die Klägerin 1992 erworbenen Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.200,00 DM in Anrechnung zu bringen. Zwar fand dieser Erwerb bereits vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Forderung durch die Klägerin statt und Kann insoweit nicht unmittelbar als Erfüllung der geltend gemachten Forderung angesehen werden. Mit Schreiben vom 18.03.2000 hat die Klägerin jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Anrechnung der Genossenschaftsanteile auf die Schuld des Beklagten zulasse. In diesem Schreiben führt die Klägerin sinngemäß aus, dass ihre ursprüngliche Forderung 9.875,50 DM betragen habe und nach Abzug der Genossenschaftsanteile im Wert von 1.200,00 DM, des Guthabens ihres Girokontos in Höhe von 700,00 DM und eines Bausparvertrages in Höhe von 800,00 DM ein Restanspruch von "mindestens" 7.175,50 DM verbleibe. Dies stellt bzgl. des Wertes der Genossenschaftsanteile einen Erlass der Schuld des Beklagten i.S.d. § 397 I BGB dar. Zwar sind an die Feststellung des Willens, eine Forderung zu erlassen, strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Verzicht ist im Zweifel nicht zu vermuten (BGH, NJW-RR 1996, 237 (237) [OLG Köln 24.04.1995 - 16 U 120/94]; BGH, NJW 1996, 588 (588) [BGH 24.11.1995 - V ZR 234/94]; Palandt-Heinrichs, § 397, Rz. 4). Hier hat die Klägerin den nach ihrer Auffassung bestehenden Anspruch auch auf "mindestens" 7.175,50 DM beziffert und zudem angeführt, die Genossenschaftsanteile seien bereits 1992 erworben worden. Dennoch ergibt eine Auslegung ihres Schreibens, dass sie die Genossenschaftsanteile in Anrechnung bringen will. Durch die Formulierung "Nach meinen Berechnungen fehlen mir also noch mindestens 7.175,50 DM" hat die Klägerin dies klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Bezifferung auf "mindestens" 7.175,50 DM zeigt hingegen lediglich, dass nicht näher genannte weitere Ansprüche, beispielsweise auf Zinsen, weiterhin bestehen bleiben sollen.

23

Von einer Annahme dieses Angebot auf Erlass der Schuld in Höhe von 1.200,00 DM durch den Beklagten kann ausgegangen werden. Die Annahmeerklärung war gem. § 151 S. 1 BGB nicht empfangsbedürftig.

24

Ein über den Betrag von 6.932,30 DM hinausgehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer Eingriffskondiktion gem.§ 812 I 1, 2, Fall BGB. Der Klägerin stand zwar ursprünglich auch gem. § 812.11,2. Fall BGB ein Anspruch auf Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 9.875,50 DM wegen des Eingriffs des Beklagten in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes zu. Der Beklagte erlangte die Gutschrift von 9.875,50 DM auf seinem Girokonto. Diese erfolgte auch nicht "durch Leistung" der Klägerin. Durch die Buchung des Sparguthabens auf das Konto des Beklagten hat nämlich lediglich das kontoführende Kreditinstitut eine Leistung gegenüber der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, aus dem Sparvertragsverhältnis erbracht. Da die Klägerin somit nicht an den Beklagten leistete, erlangte dieser die Gutschrift "in sonstiger Weise", nämlich durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes. Dieser Eingriff erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Beklagte nur insoweit zur Vermögenssorge der Klägerin berechtigt war, als dies deren und nicht eigenen Interessen diente. Doch auch dieser Anspruch ist in Höhe von 1.743,20 DM durch Erfüllung gem. § 362 I BGB und in Höhe von 1.200,00 DM durch Erlass gem. § 397 I BGB untergegangen.

25

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrunde.

26

Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich dem Grunde nach ebenfalls aus § 1664 I BGB, da der zur Vermögenssorge verpflichtete Beklagte gem.§ 1642 BGB gehalten gewesen war, das Vermögen der Klägerin nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögens Verwaltung anzulegen, es hier also erneut gewinnbringend und damit zinstragend am Kapitalmarkt einzusetzen. Indem der Beklagte den Sparvertrag im Namen der Klägerin kündigte und den Auszahlungsbetrag seinem eigenen Girokonto gutschreiben ließ, verletzte er diese Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Die geltend gemachte Zinshöhe von 5,5 % für den Verlust von Anlagezinsen ist nicht bestritten worden.

27

Aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Beklagten-Vertreters vom 10.02.2001 sah sich das Gericht nicht veranlasst, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

28

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.