Abschnitt 1 ESF+AsylbLGLPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
Für die Förderperiode 2021-2027 werden Leistungen nach dem AsylbLG nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159), sowie Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - pauschaliert.
Die Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)