ESF+AsylbLGLPRdErl,NI - ESF+-AsylbLG-Leistungspauschalierungsrunderlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027;
Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

RdErl. d. MB v. 2.3.2022 - 46800-1659/2019-1817/2021 -

Vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 275)

Geändert durch RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. StK v. 26.11.2015 (Nds. MBl. S. 1655)
    - VORIS 82300 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.6.2021 (Nds. MBl. S. 1083)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Pauschalierung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ESF+-Projekten2
Schlussbestimmungen3

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)

Abschnitt 1 ESF+AsylbLGLPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2021-2027 werden Leistungen nach dem AsylbLG nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159), sowie Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - pauschaliert.

Die Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)

Abschnitt 2 ESF+AsylbLGLPRdErl - Pauschalierung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

2.1.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen nach dem AsylbLG, welche die Teilnehmenden erhalten, im Anwendungsbereich dieses RdErl. (siehe Nummer 1 Abs. 2) berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind vorgenannte Leistungsbeziehende im Alter von 15 bis 65 Jahren, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung sind.

2.1.1.1 Für berücksichtigungsfähige Teilnehmende, die im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, sind pauschal 373 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Kopie der Leistungsbescheide oder von Sammelbescheinigungen im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung. Dabei muss aus den Bescheiden hervorgehen, dass ein Leistungsbezug von Geldleistungen erfolgt.

2.1.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich, sofern eine Sammelbescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Die konkrete Höhe der Leistungsbezüge nach dem AsylbLG ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigungsfähig.

2.1.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.1.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.1.2.2 Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)

Abschnitt 3 ESF+AsylbLGLPRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Dieser RdErl. tritt am 2.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)

An die
obersten Landesbehörden
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)