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Abschnitt 2 ESF+AsylbLGLPRdErl - Pauschalierung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+AsylbLGLPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

2.1.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen nach dem AsylbLG, welche die Teilnehmenden erhalten, im Anwendungsbereich dieses RdErl. (siehe Nummer 1 Abs. 2) berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind vorgenannte Leistungsbeziehende im Alter von 15 bis 65 Jahren, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung sind.

2.1.1.1 Für berücksichtigungsfähige Teilnehmende, die im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, sind pauschal 373 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Kopie der Leistungsbescheide oder von Sammelbescheinigungen im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung. Dabei muss aus den Bescheiden hervorgehen, dass ein Leistungsbezug von Geldleistungen erfolgt.

2.1.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich, sofern eine Sammelbescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Die konkrete Höhe der Leistungsbezüge nach dem AsylbLG ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigungsfähig.

2.1.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.1.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.1.2.2 Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 492)