Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.2023, Az.: 3 Ws 40/23

Keine Beschwerdefähigkeit des Beschlusses über die Verfahrensabtrennung; Mangelnde Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen nach § 305 StPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.04.2023
Aktenzeichen
3 Ws 40/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 55418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 28.02.2023 - AZ: 15 KLs 5433 Js 5136/16

Redaktioneller Leitsatz

Der Beschluss des Gerichts ein Verfahren abzutrennen, ist eine dem Urteil vorangehende Entscheidung und kann deshalb nach § 305 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Im Ausnahmefall von Ermessensmissbrauch wäre dies allerdings möglich. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten A. als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte A. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der großen Strafkammer 4 - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim, mit welchem sein Antrag auf Abtrennung des ihn betreffenden Verfahrens abgelehnt wurde. Die Kammer hat ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 17. März 2023 nach Beratung der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten A. ist bereits unzulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung, mit welcher die Kammer den Antrag auf Abtrennung des Verfahrens abgelehnt hat, handelt es sich um eine solche des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgeht und die damit nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. etwa LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § Rn. 27; MK-StPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; Graf-StPO/Cirener, § 305 Rn. 4.1; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 2 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Soweit demgegenüber abweichend vereinzelt angenommen wird, die Beschwerde sei jedenfalls zulässig im Fall ermessensmissbräuchlicher Entscheidung des erkennenden Gerichts oder aber, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das - gesamte, nicht auf das abgetrennte - Verfahren auswirkt (so KG NStZ-RR 2013, 218 [KG Berlin 10.05.2012 - 4 Ws 42/12; 161 AR 17/12]), ist solches vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung oder § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Gegen den vorliegenden Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 StPO ein Rechtsmittel nicht eröffnet.