§ 3 ZZ-VO 2024/2025
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
- Amtliche Abkürzung
- ZZ-VO 2024/2025
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Die freie Aufnahmekapazität ist auf die anderen Studiengänge im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge und nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 83), zu verteilen.