ZZ-VO 2024/2025,NI - Zulassungszahlenverordnung 2024/2025

Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
ZZ-VO 2024/2025
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Vom 1. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 58 - VORIS - 22220 )

Aufgrund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333, 425) in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), und des § 9 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHZG wird verordnet:

§ 1 ZZ-VO 2024/2025

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
ZZ-VO 2024/2025
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester 2025 in den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.

(2) 1Im Wintersemester 2024/2025 frei gebliebene Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2025 hinzuzuzählen, wenn ein Studienbeginn zum Sommersemester 2025 angeboten wird. 2Studienplätze, die nach Satz 1 nicht hinzugezählt werden können, sind der Zulassungszahl für Studierende im 3. Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 hinzuzuzählen. 3Soweit sie auch im 3. Fachsemester frei geblieben sind, sind sie der Zulassungszahl für Studierende im 5. Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 hinzuzuzählen. 4Für auch in weiteren höheren Fachsemestern frei gebliebene Studienplätze nach Satz 2 gilt Satz 3 jeweils entsprechend.

§ 2 ZZ-VO 2024/2025

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
ZZ-VO 2024/2025
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Ist ein Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester, soweit in Anlage 1 Abschnitt II oder Anlage 2 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 2Die in Anlage 1 Abschnitt II festgesetzte Zulassungszahl vermindert sich um die Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 3Im Übrigen ergibt sich die Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (Wintersemester 2024/2025 oder Sommersemester 2025) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 4Für die Rechnung nach den Sätzen 2 und 3 gilt

  1. 1.

    im Wintersemester 2024/2025

    1. a)

      für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester,

    2. b)

      für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester,

  2. 2.

    im Sommersemester 2025

    1. a)

      für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester,

    2. b)

      für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester

festgesetzte Zulassungszahl.

§ 3 ZZ-VO 2024/2025

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
ZZ-VO 2024/2025
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Die freie Aufnahmekapazität ist auf die anderen Studiengänge im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge und nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 83), zu verteilen.

§ 4 ZZ-VO 2024/2025

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
ZZ-VO 2024/2025
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 1. Juli 2024

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Mohrs
Minister