§ 1 ZZ-VO 2024/2025
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2024/2025 und zum Sommersemester 2025 (ZZ-VO 2024/2025)
- Amtliche Abkürzung
- ZZ-VO 2024/2025
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester 2025 in den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.
(2) 1Im Wintersemester 2024/2025 frei gebliebene Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2025 hinzuzuzählen, wenn ein Studienbeginn zum Sommersemester 2025 angeboten wird. 2Studienplätze, die nach Satz 1 nicht hinzugezählt werden können, sind der Zulassungszahl für Studierende im 3. Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 hinzuzuzählen. 3Soweit sie auch im 3. Fachsemester frei geblieben sind, sind sie der Zulassungszahl für Studierende im 5. Fachsemester im Wintersemester 2024/2025 hinzuzuzählen. 4Für auch in weiteren höheren Fachsemestern frei gebliebene Studienplätze nach Satz 2 gilt Satz 3 jeweils entsprechend.