§ 4 NRettDG - Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. Benachbarte kommunale Träger sollen zusammenarbeiten.
(3) Zuständig für einzelne Leistungen des Rettungsdienstes ist der Träger des Rettungsdienstes, in dessen Rettungsdienstbereich der Ort liegt, an dem
- 1.der Verletzte, Kranke oder Hilfsbedürftige erstmalig versorgt oder aufgenommen oder
- 2.das in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Gut aufgenommen
werden soll (Einsatzort). Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 Satz 2 können Ausnahmen vereinbart werden.
(4) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen (§ 8) und Rettungsmittel (§ 9) vorhanden sind. Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle (§ 6) einschließlich einer örtlichen Einsatzleitung (§ 7) und mindestens eine Desinfektionseinrichtung für die Raumdesinfektion von Krankenkraftwagen vorhanden sind. Die Träger des Rettungsdienstes stellen nach Anhörung der gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) Pläne auf, die den voraussichtlichen Bedarf darstellen. Die Pläne sind regelmäßig fortzuschreiben.
(5) Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein.