Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.04.1998, Az.: 38 Qs 9/98

Anforderungen an den Inhalt des Tatvorwurfs in einer Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Durchsuchung einer Wohnung sowie der Beschlagnahme eines PCs

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
08.04.1998
Aktenzeichen
38 Qs 9/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 33037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1998:0408.38QS9.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 08.09.1997 - AZ: 3 Gs 2118/97

Fundstelle

  • StV 1998, 480

Verfahrensgegenstand

Verbreitung pornographischer Schriften

Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren gegen

...

wird auf die Beschwerde des Beschuldigten festgestellt, daß die Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme eines PC Pentium K-6, 233 MHZ, mit 3,1 Gigabyte Festplatte und ISDN-Karte des Beschuldigten aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.09.1997 unzulässig war.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 304 StPO), auch wenn die Durchsuchung bereits vollzogen und der PC an den Beschuldigten wieder herausgegeben worden ist.

2

Der Betroffene hat nämlich das Recht, die Berechtigung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auch dann klären zu lassen, wenn die Maßnahme schon vollzogen und die ihr zugrundeliegende Anordnung deshalb erledigt ist (vergl. hierzu BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90-NJW 1997, 2163), Weil das auch hier der Fall ist, legt die Kammer die Beschwerde des Beschuldigten dahin aus, daß er die Feststellung begehrt, die Durchsuchung und Beschlagnahme sei unzulässig gewesen.

3

Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

4

Die Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme eines PC Pentium 233 MHZ des Beschuldigten am 18.11.1997 war nämlich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.09.1997 nicht statthaft.

5

Eine Durchsuchungsanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entspricht nicht rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, wenn sie keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält (BVerfG, 21.06.1994, 2 BvR 2559/93-NJW 94, 3281).

6

In der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts fehlen konkrete Angaben zu Tatvorwurf, Tatzeit und Tatort. Sie läßt nicht erkennen, mit Hilfe welchen Anschlußdienstes der Beschuldigte Abbildungen pornographischen Inhaltes, die sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, durch elektronische Post über ein öffentliches Datennetz verbreitet oder anderen zugänglich gemacht haben soll. Das ist aber unumgänglich, um den Umfang der Ermittlungen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die nähere Kennzeichnung des Tatvorwurfes war durch Darlegung der in der Anzeige vom 25.07.1997 enthaltenen Tatsachen auch ohne weiteres möglich, ohne den Zweck der Anordnung zu gefährden oder zu vereiteln.

7

Die Nennung des gesetzlichen Tatbestandes ("§ 184 StGB") und der pauschale Hinweis, aufgrund von "Tatsachen" sei zu vermuten, daß die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt, genügt den genannten Anforderungen nicht. Mit diesen Angaben wird nicht hinreichend deutlich, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte verdächtig war, pornographische Schriften verbreitet zu heben.