§ 36a NGefAG - Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Polizei kann durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten erheben
- 1.über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen,
- 2.über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Ausnahme der in § 74a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 120 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, 7 und 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten begehen werden, und wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie
- 3.über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerläßlich ist.
2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 2Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der Berechtigten oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. 3Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(3) Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf keine Daten bei Personen erheben, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
(4) 1Über die Zulässigkeit des Einsatzes einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers entscheidet das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Landeskriminalamtes. 2Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Amtsgerichts Hannover herbeizuführen. 3Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.