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§ 36a Nds. SOG - Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der Berechtigten oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(3) Über die Zulässigkeit des Einsatzes einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers entscheidet das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Landeskriminalamtes. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Amtsgerichts Hannover herbeizuführen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.