Art. 5 GÜL-StV - Besetzung der GÜL (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- GÜL-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34110
(1) Die GÜL wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Überwachungsbediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Sie sollen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs oder der polizeilichen Aufgaben besitzen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der GÜL und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Land Hessen nach Anhörung des durch die Verwaltungsvereinbarung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 eingesetzten Lenkungskreises ernannt.
Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.