Abschnitt 4 RL MBErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
4.1 Zuwendungen zu Nummer 2.1 sind subsidiär zu den Fördermitteln des Bundes für die MBE und JMD in Anspruch zu nehmen.
4.2 Zur Sicherstellung einer zielgerichteten und effizienten Aufgabenerledigung müssen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale für die beratenden Personen vorliegen:
erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiengangs (z. B. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik) oder eine vergleichbare Qualifikation,
interkulturelle Kompetenz,
Sozial- und Methodenkompetenz,
Gleichstellungskompetenz.
Eine wünschenswerte weitere Qualifikation sind beratungsrelevante Fremdsprachenkenntnisse.
Die Beraterinnen und Berater zu Nummer 2.2 müssen über vertiefte Kenntnisse des Ausländer- und Asylrechts verfügen. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, Bedarfe für die weiterführende Beratung zu erkennen, um die Asylsuchenden an die zuständigen Stellen verweisen zu können.
Menschen mit Migrationsgeschichte sind bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
4.3 Für die Beratungen nach Nummer 2.2 ist gemäß § 6 Abs. 2 RDG sicherzustellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt (Volljuristin/Volljurist) oder unter deren Anleitung erfolgt. Für die Sicherstellung der Anleitung ist es nicht erforderlich, dass jede Beratungsstelle über eine Kooperation mit einer berechtigten Person verfügt. Es ist ausreichend, wenn die berechtigte Person in der übergeordneten Dachorganisation die Betreuung der örtlichen Beratungsstellen übernimmt.
4.4 Über Eignung und Einstellung der beratenden Personen entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)