Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 05.12.2019, Az.: 2 A 79/17

Beherbergungssteuer; Campingplatz; Gleich; Satzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.12.2019
Aktenzeichen
2 A 79/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Beherbergungssteuer. Sie war – nach eigenem Bekunden – im Erhebungszeitraum Betreiberin des Campingplatzes „C. D.“, der sich im Satzungsgebiet der Beklagten befindet. Auf dem Campingplatz hielt die Klägerin Flächen für Caravangespanne und Wohnmobile sowie Zeltplätze vor. Daneben bot die Klägerin auf ihrem Platz Gästezimmer, Schlaffässer und Mietwohnwagen zur Anmietung durch Feriengäste an. Nach einem Betreiberwechsel wird der Campingplatz nunmehr von der E. OHG, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Klägerin ist, fortgeführt.

Die Beklagte erhebt in ihrem Stadtgebiet eine Beherbergungssteuer aufgrund der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungssteuer) vom 23. Juli 2015 (im Folgenden: Beherbergungssteuersatzung), die am 1. Oktober 2015 in Kraft trat.

In der maßgeblichen Satzung heißt es unter anderen:

§ 1 Steuererhebung

Die Hansestadt Lüneburg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Beherbergungssteuer wird als indirekte Steuer erhoben.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand für den Erwerb eines Anspruches auf eine vorübergehende private Beherbergungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(2) Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungsbetriebe sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

(3) Privat ist eine Beherbergung dann nicht, wenn sie durch ein auf Einkommenserzielung gerichtetes Tätigwerden veranlasst ist. Dies trifft insbesondere auf beruflich bedingte Beherbergungen zu.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für den Erwerb des Anspruches auf die Beherbergungsleistung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). In diesem Beherbergungsentgelt enthaltene Anteile für Verpflegung sind herauszurechnen und bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.

(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für Verpflegung nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/ Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit (jew. einschließlich Mehrwertsteuer).

§ 4 Steuersatz

(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(2) Es unterfallen jedoch höchstens 14 zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten pro Person der Besteuerung. Der Aufwand für den Erwerb des Anspruches auf weitere, hiermit unterbrechungsfrei verbundene Beherbergungsleistungen im selben Beherbergungsbetrieb unterfällt nicht der Besteuerung.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte.“

Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 zog die Beklagte die Klägerin auf Grundlage dieser Satzung zur Beherbergungssteuer für das vierte Quartal 2015 sowie für das gesamte Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 7.953,40 Euro heran.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, dass der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Sie sei nicht steuerpflichtig. Denn die Heranziehung zur Beherbergungssteuer verletze den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz soweit auch Campingplätze als Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung erfasst würden. Campingplätze stellten grundsätzlich keine Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die zeitweilige Vermietung einer Freifläche zum Zwecke der Errichtung eines Zeltes oder eines Wohnwagens bzw. Wohnmobils stelle nämlich keine „Beherbergung“ im eigentlichen Sinne da. Sowohl der Zweck der Satzung als auch die Auslegung des Begriffs „Beherbergung“ führten dazu, dass Campingplätze nicht steuerpflichtig seien. Hiergegen spreche schon die Wortbedeutung des „Beherbergens“. Denn bei einem Campingplatz werde nur eine reine Grasfläche zur Verfügung gestellt und die damit zusammenhängende Erlaubnis hierauf ein Zelt oder einen Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil aufzustellen. Auch nach einer historischen Auslegung sei der Campingplatz nicht als Beherbergungsbetrieb anzusehen. Eine „Herberge“ sei eine bauliche Unterkunft für Reisende, die bewirtschaftet werde und für den Gast in der Regel kostenpflichtig sei. Eine Herberge setze damit stets das Vorhandensein einer baulichen Einrichtung, in der dem Gast die Möglichkeit eröffnet werde, zu übernachten, voraus. Hieran fehle es bei einer reinen zur Verfügung gestellten Grasfläche. Auch rechtlich spreche nichts für die Einordnung eines Campingplatzes als Beherbergungsbetrieb. So sei ein Campingplatz keine Beherbergung im Sinne der Baunutzungsverordnung. Selbst melderechtlich seien Campingplätze keine Beherbergungsstätten und Personen, die auf Campingplätzen übernachteten, von der Meldepflicht ausgenommen. Zivilrechtlich werde ebenfalls zwischen Beherbergungsvertrag und Campingvertrag unterschieden. Schließlich sei auch steuerrechtlich zwischen Beherbergung und Camping zu unterscheiden. Im Umsatzsteuergesetz differenziere der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen kurzfristiger Beherbergung von Fremden und kurzfristiger Vermietung von Campingplätzen. Die fälschliche Gleichstellung eines Campingplatzes mit anderen Beherbergungsbetrieben werde auch dadurch deutlich, dass nach § 3 Abs.1, Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung nur Verpflegungsanteile bei der Ermittlung der Steuer herausgerechtet und die anderen typischen Nebenleistungen einer Beherbergung (bspw. Weckdienst, Nutzung von Fernseh- und Radioapparaten) mitbesteuert würden, welche es beim Camping offensichtlich nicht gebe.

Selbst wenn die Einbeziehung von Campingplätzen als Beherbergungsbetriebe wirksam sei, sei die Regelung jedoch so zu verstehen, dass Campingplatzbetreiber zwar grundsätzlich steuerpflichtig, aber nur diejenigen Verträge zu berücksichtigen seien, bei denen der Camper eine dem Campingplatzbetreiber gehörende Räumlichkeit nutze, zum Beispiel ein bereits vorhandenes Wohnmobil oder Zelt in Anspruch nehme. Diese Differenzierung stelle die Beklagte nicht an. Weder finde diese eine Anknüpfung in der Satzung, noch werde der Umstand von der Beklagten in den maßgeblichen Formularblättern zur Erhebung der Satzung abgefragt. Dort frage die Beklagte nur Angaben zur Anzahl der Übernachtungen und zur Anzahl der steuerbefreiten berufsbedingten Übernachtungen ab. Aus diesem Grunde basiere der Bescheid auch bei einer mit dem Gleichheitsgrundsatz konformen Auslegung auf fehlerhaft erhobenen Ausgangsdaten. Die Beklagte hätte insoweit nur einen Bruchteil der Einnahmen besteuern dürfen. Zudem sei die Erhebung der Beherbergungssteuer von Campingplatzbetreibern schon deshalb unzulässig, weil sie mit der Umsatzsteuer gleichartig und damit nicht erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen. Die Klägerin sei nach der Satzung Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes, was nicht gleichheitswidrig sei. Der Einwand der Klägerin, dass Campingplätze nach der Baunutzungsverordnung, dem Melderecht oder anderen Sach- und Rechtsgebieten begrifflich nicht im Betrieb eines Beherbergungsbetriebes unterfielen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Rechtsprechung zur Definition des Beherbergungsbetriebes aus anderen Rechtsgebieten, sei nicht ohne weiteres auch auf das kommunale Steuerrecht übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 ist die aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und §§ 2, 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) am 23. Juli 2015 beschlossene Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungssteuer), die am 25. September 2015 im Amtsblatt für den Landkreis A-Stadt Nr. 10a veröffentlicht wurde und am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Beherbergungssteuersatzung).

Die Heranziehung der Klägerin zur Beherbergungssteuer für den streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht zu beanstanden; die Klägerin war als Betreiberin eines Campingplatzes im Satzungsgebiet steuerpflichtig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Beherbergungssteuersatzung ist Gegenstand der Beherbergungssteuer der Aufwand für den Erwerb eines Anspruches auf eine vorübergehende private Beherbergungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb im Stadtgebiet der Hansestadt. Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Beherbergungssteuersatzung). Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Beherbergungssteuersatzung). Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte (§ 5 Beherbergungssteuersatzung). Die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum einen Campingplatz im Stadtgebiet der Beklagten, der, in der nicht abschließenden Aufzählung der steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Beherbergungssteuersatzung, als Beherbergungsbetrieb ausdrücklich genannt wird. Gegen den Betrieb der Klägerin hatte ein Beherbergungsgast, d.h. derjenige der auf dem Campingplatz übernachtet, einen Anspruch auf Beherbergung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Satzungsregelung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 93). Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, ebenda). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, ebenda). Dem Steuergesetzgeber kommt bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, juris, Rn. 63; BVerwG, Urt. v. 26.7.1979 - 7 C 53.77 -, juris, Rn. 45). Beispielsweise wird im Steuerrecht aus diesem allgemeinen Gleichheitssatz der Grundsatz der Steuergerechtigkeit abgeleitet, der die dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 BN 2/15 - juris, Rn. 20). Allerdings wird der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile zur Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastungen stehen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/89 -, juris, Rn. 90). Insbesondere für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass der Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf und die sich hieraus ergebenden Ungleichheiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von den Abgabepflichtigen hinzunehmen sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 13. 4.1994 - 8 NB 4.93 -, juris, Rn. 9).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Satzungsregelung als wirksam. Zunächst ist es nicht gleichheitswidrig, dass in § 2 Beherbergungssteuersatzung auch Campingplatzbetreiber mit anderen steuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben gleichbehandelt werden. Denn diese Auslegung bewegt sich innerhalb der Wortlautgrenze und ist mit dem Sinn und Zweck der Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer vereinbar und damit sachlich gerechtfertigt.

Zunächst kann die Klägerin der von der Beklagten vorgenommenen Einordnung als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Satzung nicht entgegenhalten, dass schon nach der Wortbedeutung keine Vergleichbarkeit zu einem klassischen Beherbergungsbetrieb, wie etwa dem in der Satzung genannten Hotel, Motel, Gasthof oder Jugendherberge, vorliege. Wie die Klägerin selbst zutreffend anführt, wird nach seiner ursprünglichen Wortbedeutung unter „Beherbergen“ zum einen, einen Gast aufnehmen, jemanden Unterkunft bieten und zum anderen, den Raum für jemanden oder etwas stellen, verstanden (siehe Duden 2019, Wortbedeutung „Beherbergen“). Nach diesem klassischen Verständnis beherbergt der Betreiber eines Campingplatzes ebenso wie die anderen in der Satzung genannten Betriebe gleichwohl Gäste, denen er Unterkunft bietet bzw. für diese Raum stellt. Denn nach dem klassischen und auch historischen Wortverständnis wird offensichtlich nicht nach der Art der für die Beherbergung zur Verfügung gestellten Räume bzw. ihrer Anzahl differenziert (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 1 GastStG S. 91). Die Klägerin stellte im streitgegenständlichen Zeitraum schon nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest auch solche, dem „klassischen“ Wortverständnis folgende, Beherbergungsmöglichkeiten auf ihren Campingplatz bereit. Denn sie hielt im Zeitpunkt der Heranziehung zur Beherbergungssteuer auf dem von ihr betriebenen Campingplatzgelände gerade auch Gästezimmer, Schlaffässer und Mietwohnwagen zur Anmietung durch Feriengäste vor. Dass zumindest diese Einrichtungen der Klägerin dazu dienten, jemanden Unterkunft zu bieten bzw. den Raum für Gäste zu stellen, ist nicht ernstlich in Frage zu stellen.

Soweit die Klägerin zur Auslegung des in der Satzung verwendeten Begriffs „beherbergen“ bzw. eines „Beherbergungsbetriebs“ andere Rechtsgebiete bemüht, um den Campingplatz aus der Wortbedeutung des Beherbergens herauszunehmen, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn bei den unterschiedlichen Rechtsgebieten sind völlig verschiedene Kriterien maßgeblich, die den Begriff „Beherbergungsbetrieb“ definieren (so zum Begriff im Baurecht: VG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017 - 2B 20/17 - V.n.b.) Eine Übertragbarkeit ist nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – auf das kommunale Steuerrecht möglich. Hätte der Satzungsgeber zur Definition des Begriffs des Beherbergungsbetriebs die Heranziehung eines bestimmten Rechtsgebietes gewollt, so hätte es hierfür einer ausdrücklichen Regelung der Beklagten bedurft, was offensichtlich nicht der Fall ist (so auch zur Übertragbarkeit aus der BauNVO auf das Steuerrecht, VG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017 - 2B 20/17 - V.n.b.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht zwischen dem jeweiligen Anmietungsverhältnis differenziert, sondern für jede Übernachtung – damit auch solche im Zelt bzw. selbst mitgebrachten Wohnmobil/Wohnwagen – die Beherbergungssteuer einzieht. Insbesondere widerspricht dieses Vorgehen nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Denn der sachliche Grund für die gleiche Behandlung aller Verträge ist die Erhebung der Beherbergungssteuer als sog. „Aufwandsteuer“.

Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) besteht in der Absicht der Besteuerung der privaten Einkommensverwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 -, juris, Rn. 18; BVerfG. v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 46). Aufwandsteuern zielen demnach auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, welche aufgrund des Gebrauchs von Gütern, des Haltens eines Gegenstandes oder aber auch der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – wie hier Übernachtungsdienstleistungen – vermutet wird. Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Wird ein Aufwand in diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, „von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient“ (BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, Rn. 13, und - 9 CN 2.11 -, Rn. 13, jeweils juris m.w.N.) So verhält es sich hier. Der besondere Aufwand, der hier besteuert werden soll, ist die Inanspruchnahme einer Übernachtungsdienstleistung, die Ausdruck der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Campinggastes ist. Dieser „Aufwand“ ist ganz unabhängig davon zu sehen, ob die Übernachtung in einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten abgeschlossenen Raum (mit Dach) – wie einem Mietwohnwagen, Gasthaus oder Schlaffass – vorgenommen wird oder ob der Gast sein eigenes Wohnmobil, Wohnwagen oder Zelt mitbringt und dieses auf dem von der Klägerin bewirtschafteten Areal aufstellt. Denn beide Fälle sind gleichartig, weil der Übernachtungsgast den zur Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehenden Aufwand betreibt, in dem er sich eine private Übernachtung außerhalb seiner eigenen Wohnräume „gönnt“ und dafür gerade die von der Klägerin bereitgestellte Infrastruktureinrichtung, hier den Campingplatz, in Anspruch nimmt und hierfür sodann ein bestimmtes Entgelt entrichtet.

Die Steuergerechtigkeit wird schon dadurch hergestellt, dass in § 3 Abs. 1 Beherbergungssteuersatzung als Bemessungsgrundlage für die Steuer, der vom Beherbergungsgast für den Erwerb des Anspruches auf die Beherbergungsleistung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) normiert ist. Damit soll der jeweilige Übernachtungsaufwand als Bemessungsgröße die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Beherbergungsgäste widerspiegeln. Eben das ist bei der Klägerin der Fall. Der „Aufwand“ für die Übernachtung in einem klassischen Beherbergungsquartier der Klägerin (wie in ihrem Gasthaus) bzw. für die Zurverfügungsstellung einer „bloßen“ Grünfläche, auf der der jeweilige Gast sodann seine eigens mitgebrachte Herberge aufschlagen kann, war nach den Preisvorgaben der Klägerin gerade unterschiedlich. Während für die klassische Unterkunft logischerweise ein höherer Betrag zu entrichten war, war die Nutzung der Zelt- und Caravanfläche deutlich geringer zu vergüten. So kostete eine Übernachtung im Gästezimmer zur Hauptsaison 49,00 Euro, eine Übernachtung im Schlaffass 30,00 Euro und mit Mietwohnwagen 49,00 Euro. Hingegen wurde für die Übernachtung im (selbstmitgebrachten) Zelt nur 4,10 Euro und im Caravan nur 5,60 Euro veranschlagt (siehe Preisliste Bl. 16 Beiakte A).

Der Einbeziehung von Campingplätzen als Beherbergungsbetriebe steht auch nicht § 3 Abs. 1 a.E, Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung entgegen. Nach dieser Regelung sind in dem Beherbergungsentgelt enthaltene Anteile für Verpflegung herauszurechnen und bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für Verpflegung nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/ Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit (jew. einschließlich Mehrwertsteuer). Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz. Denn – wie bereits dargestellt – wird der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht daran gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile zur Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastungen stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12. 1983 - 2 BvR 1275/89 -, juris, Rn. 90). Insbesondere für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass der Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf und die sich hieraus ergebenden Ungleichheiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von den Abgabepflichtigen hinzunehmen sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, juris, Rn. 9). Dies zugrunde gelegt verfängt das Argument der Klägerin, die pauschalierte Betrachtung würde erkennen lassen, dass Campingplätze nicht zu den besteuerbaren Betrieben gehörten, nicht. Selbst wenn andere Nebenleistungen (wie Weckdienst, Fernseh- und Radioempfang etc.) außerhalb von Verpflegung bei einem Campingaufenthalt im Zelt oder Wohnwagen nicht anfallen und durch den Satzungsgeber trotzdem besteuert werden, darf der Satzungsgeber mit einer pauschalierten Betrachtung die Campingplatzbetreiber mit anderen Beherbergungsbetrieben gleichsetzen. Etwaige Ungleichheiten der Bemessungsgrundlagen sind hinzunehmen.

Die Ermittlung der Steuer basiert, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht auf fehlerhaft erhobenen Ausgangsdaten. Denn der Umstand, dass die Beklagte zur Ermittlung der Steuer keine weiteren Abfragen beim Übernachtungsgast auf ihren Formularblättern tätigt, ist ebenfalls von der Natur der Beherbergungssteuer als Aufwandsteuer gedeckt. Denn von der Aufwandsteuer nicht umfasst ist nur solch ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung in dem genannten Sinne, sondern der Einkommenserzielung dient. Aufwandsteuern sollen die als mehr oder weniger aufwändig angesehene Einkommensverwendung erfassen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, Rn. 14, und - 9 CN 2.11 -, Rn. 14, jeweils juris m.w.N.). Ist die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig verbunden, ist der Aufwand dafür der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt somit nicht der Aufwandsteuer (BFH, Urt. v. 15.7.2015 - II R 32/14 -, Rn. 20 f., juris). Diesen Vorgaben wird die Satzung gerecht. Denn sie nimmt nach § 2 Abs. 3 Beherbergungssteuersatzung diejenigen Übernachtungen von der Steuer aus, die nicht privat, sondern durch ein auf Einkommenserzielung gerichtetes Tätigwerden veranlasst sind. Dies trifft insbesondere auf beruflich bedingte Beherbergungen zu. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – wie die Klägerin zutreffend ausführt – in den maßgeblichen Formularblättern zur Erhebung der Steuer „Erklärung zur beruflichen Notwendigkeit der Beherbergung“ (Bl. 20 Beiakte A) nur diesen Umstand von dem jeweiligen Beherbergungsgast abfragt, nicht hingegen, in welcher Unterkunft (Gasthaus, Schlaffass, Mietwohnwagen oder Zelt, Caravan oder Wohnmobil) die Übernachtung erfolgt.

Es kann auch nicht gerügt werden, dass nicht derjenige zur Steuer herangezogen wird, der den Aufwand tatsächlich in Anspruch nimmt, nämlich der Übernachtungsgast, sondern nach § 5 der Beherbergungssteuersatzung der Betreiber des Beherbergungsbetriebs zum Abgabenschuldner gemacht wird. Denn der Betreiber des Beherbergungsbetriebs steht in einer hinreichend engen Beziehung zum Steuergegenstand. Zum einen ist er direkt an dem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft mit dem Übernachtungsgast, welches den Bezugspunkt der Besteuerung darstellt, beteiligt; die gebotene Abwälzbarkeit der Steuer ist daher ohne Weiteres gegeben. Zum anderen ist der Beherbergungsbetrieb durch seine Außendarstellung, seine Werbemaßnahmen und die Preisgestaltung maßgeblich daran beteiligt, dass der Übernachtungsgast den besteuerten Aufwand betreibt. Auch der Veranstalter von gewerblichen Automatenspielen steht in keinem engeren Verhältnis zum besteuerten Vergnügungsaufwand der spielenden Kunden. Seine Wahl zum Steuerschuldner hat das Bundesverfassungsgericht nicht bemängelt (so Nds. OVG, Urt. v. 26.1.2015 - 9 KN 59/14 -, Rn. 78 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris m.w.N.).

Der Ansicht, die Erhebung der Beherbergungssteuer sei unzulässig, weil sie mit der Umsatzsteuer gleichartig wäre, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2015 - 9 KN 59/14 -, juris, Rn. 82) bereits ausgeführt:

„Im Vergleich zur Umsatzsteuer bestehen bei der Beherbergungsteuer zwar einige Ähnlichkeiten, insgesamt überwiegen jedoch die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 –, BVerwGE 143, 301; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 – 2 K 85/13 (1) – juris). So erreicht die Beherbergungsteuer bei weitem nicht die sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebende Höhe. Sie knüpft an den Aufwand des Übernachtenden an, nicht an die Leistung des Beherbergungsunternehmens. Der Steuermaßstab ist bei der Beherbergungsteuer - anders als bei der Umsatzsteuer - nicht proportional zum Beherbergungsentgelt ausgestaltet, sondern (sehr) grob gestaffelt. Die Beherbergungsteuer wird nicht wie die Umsatzsteuer unabhängig vom Alter, sondern nur von volljährigen Gästen (§ 2 Abs. 2 lit a. BSS) erhoben und überdies nur von solchen, die Übernachtungen aus nicht berufsbedingten, also in der Regel aus touristischen Gründen vornehmen. Während die Umsatzsteuer aufgrund einer bloßen Steuervoranmeldung erhoben wird (§ 18 UStG, §§ 167 f. AO), bedarf es für die Erhebung der Beherbergungsteuer eines Steuerbescheids (§ 7 BHS). Im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug handelt es sich bei der Beherbergungsteuer um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O.). Entscheidend fällt schließlich ins Gewicht, dass die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer prinzipiell - und im Gegensatz zur Beherbergungsteuer - auf die Besteuerung jedweden Leistungsaustauschs gerichtet ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Erst diese Losgelöstheit von der Art der Lieferung oder sonstigen Leistung macht ihr Wesen gegenüber den speziellen Aufwand- und Verbrauchsteuern aus (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013, jeweils a.a.O.)“

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kamer vollumfänglich an.

Weitere Einwendungen gegen die Heranziehung zur Beherbergungssteuer trägt die Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.