Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt,

  1. 1.
    wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
  2. 2.
    wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
  3. 3.
    wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.