§ 4 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt,
- 1.
wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
- 2.
wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
- 3.
wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.