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Abschnitt 13 VGO - 13. Zivilhaft

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87 StVollstrO) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes vollstreckt wird, gilt Nummer 9 entsprechend.

(2) Handelt es sich um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die nicht anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes vollstreckt wird, gilt Nummer 9 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ohne Aufnahmeersuchen ist eine Person zum Vollzug von Zivilhaft aufzunehmen, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls oder anderer richterlicher Entscheidung vorliegt.