Amtsgericht Holzminden
Urt. v. 02.07.1997, Az.: 2 C 552/96

Haftungstatbestände im Fall der so genannten "Vorgesellschaft mit beschränkter Haftung" (Vor-GmbH)

Bibliographie

Gericht
AG Holzminden
Datum
02.07.1997
Aktenzeichen
2 C 552/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 24120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHOLZM:1997:0702.2C552.96.0A

Verfahrensgegenstand

Forderung aus Anzeigenvertrag

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Holzminden
auf die mündliche Verhandlung
vom 18.06.1997
durch
den Direktor des Amtsgerichts ...,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht durch Urteil vom 26.2.1997 darüber befunden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) voll sowie 73 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten sowie 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 1) trägt 27 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 80 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

1

Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit die Klägerin restliche 445,74 DM aus Anzeigenschaltungen fordert, denn im Gegensatz zu den ausgeurteilten Rechnungen, die auf U. F. Futura Bauträger i.Gr. lauten, lauten die verbleibenden Forderungen auf Wolfgang H., ohne daß der Anschrift der Rechnung oder sonstigen Umständen zu entnehmen ist, er werde als Geschäftsführer der Futura in Anspruch genommen.

2

Unstreitig war die Futura GmbH damals in Gründung und ist in der Folgezeit nicht eingetragen worden. § 11 Abs. 1 GmbH-Gesetz bestimmt, daß vor Eintragung in das Handelsregister die Gesellschaft als solche nicht besteht. Gem. Abs. 2 haften die Handelnden, wenn vor der Eintragung im Rahmen der Gesellschaft gehandelt worden ist, persönlich und solidarisch. Dies hatte zur Folge, daß die Klägerin angesichts fehlender Eintragung der Gesellschaft die Möglichkeit hatte, den die Anzeigen aufgebenden geschäftsführenden Gesellschafter H. entweder als Geschäftsführer der in Entstehung begriffenen GmbH in Anspruch zu nehmen, wie es bezüglich des geschäftsführenden Gesellschafters Fröhlich bei den ausgeurteilten Beträgen auch geschehen ist oder ohne Rücksicht auf die Gesellschaft ihn persönlich als Vertragspartner anzusehen und in Anspruch zu nehmen. Welche dieser Möglichkeiten der Gläubiger wählt, ist vornehmlich aus den erteilten Rechnungen zu erkennen. Die noch streitigen Rechnungen lauten - wie oben ausgeführt - ohne Zusatz der Gesellschaft, für die die Anzeigen letztlich bestimmt gewesen sind, auf die Privatperson Wolfgang H., so daß mangels abweichender Erklärung auch davon auszugehen ist, die Klägerin habe Wolfgang H. als ihren Vertragspartner angesehen, der auch die Anzeigen aufgegeben hat. Dann aber scheidend die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) bezüglich der noch offen stehenden Rechnung.

3

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 100, 708 Zf. 11, 713 ZPO.

Hertel