Amtsgericht Holzminden
Beschl. v. 14.05.1995, Az.: 12 F 111/95

Gerichtliche Zuständigkeit; Sachliche Zuständigkeit; Örtliche Zuständigkeit; Familiensache; Ehesache; Verweisungsentscheidung; Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
AG Holzminden
Datum
14.05.1995
Aktenzeichen
12 F 111/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHOLZM:1995:0514.12F111.95.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1996, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der Verweisungsentscheidung eines Landgerichts wegen sachlicher Unzuständigkeit an ein Amtsgericht (Familiengericht), ist mit dieser Entscheidung lediglich die Prüfung abgeschlossen, ob der Rechtsstreit vor dem allgemeinen Prozeßgericht zu verhandeln ist oder nicht. Die Verweisung bindet hingegen nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, da die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichtes nach § 281 Abs. 1 S. 5 ZPO nicht über den Verweisungsgrund hinausgehen kann. Für die Zuständigkeit in Familiensachen gilt die in § 621 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Konzentrationsmaxime nicht, wenn im Rechtsstreit ein Anspruch nach § 1368 BGB geltend gemacht wird und sich dieser Anspruch gegen ein volljähriges Kind der Parteien der Ehesache richtet, da Ansprüche nach § 1368 BGB nicht im Umfeld der Scheidung zu regeln sind und ein Urteil, welches ein Ehegatte im Verfahren nach § 1368 BGB erzielt nicht für und gegen den anderen Ehegatten wirkt und somit keine Auswirkungen auf den Komplex des Verfahrens der Ehesache nebst Folgesachen hat. In einem derartigen Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.