Amtsgericht Wittmund
Urt. v. 03.07.2008, Az.: 4 C 119/08

Abweichung; Anscheinsbeweis; atypischer Geschehensablauf; Beweis; Bewusstseinsstörung; Bewusstseinstrübung; Bewusstseinsverlust; Entkräftung; Erforderlichkeit; Erschütterung; Geschehensablauf; gewöhnlicher Verlauf; Glaubhaftmachung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schuld; Schuldunfähigkeit; Tatsachenvortrag; Unfall; Unfallereignis; Unfallverursachung; Unfallzeitpunkt; Ursache; Verkehrsunfall; Verschulden; Wahrscheinlichkeit; Wahrscheinlichmachung

Bibliographie

Gericht
AG Wittmund
Datum
03.07.2008
Aktenzeichen
4 C 119/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird für beide Parteien nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Der Klägerin steht der in Höhe von 550,00 € geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 26.09.2006 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten zu.

4

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Tatsache, dass der Beklagte den Schaden schuldhaft verursacht hat, nicht angetreten.

5

Der Beklagte ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn nach rechts abgekommen und mit einer dort befindlichen Leitplanke kollidiert. Nach dem Beweis des ersten Anscheins hätte er den Unfall zu verschulden, da er vermutlich abgelenkt oder eingeschlafen war.

6

Der Beklagte hat den Anscheinsbeweis entkräftet, da er einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet und die ernstliche und nicht nur vage Möglichkeit einer solchen Abweichung durch konkrete Tatsachen dargelegt hat. Welche Tatsachen zur Erschütterung des typischen Ablaufs genügen, um ernsthaft einen atypischen Ablauf wahrscheinlich zu machen, ist Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Auflage 2007 Anhang § 286 Rdnr. 18 f.).

7

Der Beklagte hat einen atypischen Geschehensablauf vorgetragen, indem er behauptet, erstmals kurzzeitig unter Bewusstseinsverlust gelitten zu haben. Er hat sich anschließend umfangreich neurologisch untersuchen lassen. Aus dem Bericht des Facharztes für Neurologie W. vom 23.04.2007 ergibt sich, dass der Arzt von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache ausgeht und dem Beklagten Berufsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer attestiert. Der Amtsarzt B. des Gesundheitsamtes W. führt in seiner Stellungnahme vom 16.11.2007 unter anderem aus, es bestünde ein Halswirbelsäulensyndrom mit zeitweilig heftig in eine Kopfhälfte einstrahlende Schmerzen. Dabei sei es 2006 zu kurzzeitigen Bewusstseinstrübungen, deren Ursachen nicht eindeutig diagnostiziert werden konnten, gekommen.

8

Aufgrund des Vorfalls wurde dem Beklagten durch den Amtsarzt attestiert, dass er über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg Fahrzeuge der Gruppe 2 nicht führen dürfe. Damit sind ausreichend Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die ernsthaft einen atypischen Geschehensablauf wahrscheinlich machen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewusstseinstrübungen zum Unfallzeitpunkt und damit eine Schuldunfähigkeit bewiesen ist. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ist es ausreichend, ernsthaft einen atypischen Ablauf wahrscheinlich zu machen. Sofern dies gelingt, kann sich der Beweispflichtige auf den Ablauf nach der Lebenserfahrung (Anscheinsbeweis) nicht mehr berufen, sondern muss nun seinerseits den vollen Beweis erbringen (aaO, Rdnr. 21). Da die Klägerin für eine schuldhafte Unfallverursachung Beweis nicht angetreten hat, war die Klage abzuweisen.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

10

Angesichts der Tatsache, dass hier eine Einzelfallentscheidung aufgrund einer Beweiswürdigung zu treffen war, war die Berufung nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts aus den in § 511 Abs. 4 Ziffer 2 ZPO genannten Gründen erforderlich.