Amtsgericht Wittmund
Urt. v. 17.07.2008, Az.: 4 C 177/08 (II)

Angebotshöhe ; Annahmefähigkeit; Anrechnung; Aufwand; Beschädigung; Eigenreparatur; Erforderlichkeit; Erstattung ; Fahrzeugreparatur; Fehleinschätzung; fiktive Schadensabrechnung; Höhe; Kraftfahrzeug; Rechtzeitigkeit; Restwert; Restwertangebot; Restwertaufkäufer; Sachverständigengutachten; Schadensabrechnung; Schadensberechnung; Schadensbeseitigung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Totalschaden; Unfall; Unfallereignis; Unwirtschaftlichkeit; Verkehrsunfall; Wiederbeschaffungswert; wirtschaftlicher Totalschaden; Zerstörung

Bibliographie

Gericht
AG Wittmund
Datum
17.07.2008
Aktenzeichen
4 C 177/08 (II)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.302,51 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 02.12.2007 in E.

2

Der Kläger ist Taxiunternehmer und Eigentümer eines als Taxi eingesetzten VW-Busses.

3

Am 02.12.2007 erlitt der Kläger auf der A. Straße in E. einen Verkehrsunfall, der allein vom Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges verursacht und verschuldet wurde.

4

Der Kläger ließ ein Schadensgutachten des Sachverständigen T. einholen, welches der Beklagten am 10.12.2007 zuging. Das Gutachten weist einen wirtschaftlichen Totalschaden aus. Der Sachverständige beziffert den Wiederbeschaffungswert auf 4.200 € incl. Mehrwertsteuer, den Restwert beziffert er auf 0 €.

5

Der Kläger entschied sich, das Fahrzeug selbst instand zu setzen. Er erwarb in der Zeit vom 07. bis zum 19.12.2007 die erforderlichen Ersatzteile und führte die Reparatur durch. Am 21.12.2007 ließ er das Fahrzeug lackieren.

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Der Beklagte macht den Schaden in Höhe von 3.529,41 € netto zuzüglich 25 € Nebenkostenpauschale geltend, worauf die Beklagte vorgerichtlich 2.251,89 € gezahlt hat. Den Restbetrag in Höhe von 1.302,52 € macht der Kläger im Wege der Klage geltend.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Sachverständige habe den Restwert des Unfallfahrzeugs grob falsch festgesetzt. Tatsächlich seien Bieter bereit gewesen, 1.550 € für das Unfallfahrzeug zu zahlen. Das entsprechende Restwertangebot ging unstreitig am 02.01.2008 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

14

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.12.2007 in E. ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.302,51 € gegen die Beklagte zu.

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Grundsätzlich kann der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (Palandt 67 Aufl. 2008, § 249 Rdnr. 14). Bei der Zerstörung eines Kraftfahrzeuges ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs steht einer Zerstörung gleich, wenn die Reparatur wie vorliegend von dem Sachverständigen festgestellt unwirtschaftlich ist. Sofern die zerstörte Sache noch einen Restwert hat, muss sich der Geschädigte den Restwert anrechnen lassen oder die zerstörte Sache dem Schädiger herausgeben.

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Der Sachverständige T. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.12.2007 den Restwert auf 0 € bestimmt. Die Auffassung der Beklagten, der Sachverständige habe den Restwert grob falsch auf 0 € festgestellt und diese Fehleinschätzung hätte der Kläger als Taxiunternehmer erkennen können, kann nicht geteilt werden. Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Pkws bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (Palandt a.a.O. Rdnr. 24). Der Sachverständige hat bei einem Wiederbeschaffungswert von brutto 4.200 € die Reparaturkosten auf brutto 6.769 € festgestellt. Die Reparaturkosten betragen mithin 161 % des Wiederbeschaffungswertes. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass für den örtlichen Gebrauchtwagen- bzw. Vertragshändler die Reparatur und anschließende Veräußerung des Fahrzeugs unrentabel ist und er deshalb an einer Inzahlungnahme nicht interessiert sein wird. Auch im Falle der abstrakten Schadensberechnung kann der Geschädigte den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen (BGH NJW 2007, 1674). Der Geschädigte müsste sich den höheren Wert eines spezialisierten Restwertaufkäufers allenfalls dann anrechnen lassen, wenn ihm der Schädiger rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot eines Aufkäufers übermittelt, welches der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen in Anspruch nehmen kann. Dieses gilt allerdings nicht, wenn der Geschädigte sein total geschädigtes Kraftfahrzeug verkehrssicher repariert hat und weiter benutzen will (BGH NJW 2007, 1674 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 120/06]). Die Beklagte hat dem Kläger erst ein Restwertangebot übermittelt, als dieser sein Fahrzeug bereits repariert hatte. Nachdem der Beklagten das Gutachten am 10.12.07 zugegangen war, hätte sie dem Kläger binnen weniger Tage ein höheres Restwertangebot zukommen lassen können. Nachdem der Kläger sich bereits entschlossen hatte, sein Kraftfahrzeug selbst zu reparieren, brauchte er sich auf ein höheres Restwertangebot nicht mehr einlassen, insbesondere nicht mehr am 02.01.2008, als das Kraftfahrzeug, wie sich der Rechnung des Reifen-Center H. vom 21.12.07 entnehmen lässt, bereits repariert und lackiert war. Einerseits ist das Restwertangebot verspätet gemacht worden, andererseits hat, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, der Kläger sein Fahrzeug selbst repariert, so dass er das Restwertangebot des Sachverständigengutachtens zugrunde legen durfte. Dem Kläger steht deshalb gem. § 249 BGB als Schadensersatzanspruch der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.529,41 € netto zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25 € zu. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich 2.251,89 € gezahlt hat, verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.302,52 €. Der Klage war deshalb in voller Höhe stattzugeben.

17

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 849, 288 Abs. 1 BGB.

18

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.